| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB |
Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in seiner Sitzung am 14.12.2023 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.
Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis mit Posteingang am 04.02.2024 zur rechtsaufsichtlichen Anzeige vorgelegt.
Gemäß Schreiben vom 04.04.2024, Az: L.3.2-1041-GV014-01/24 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Damit tritt der o.a. Bauleitplan
gemäß § 10 (3) BauGB sowie § 21 (2) und (3) ThürKO
i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO
in Kraft.
Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Stadtverwaltung Ebeleben (Bauverwaltung),
Rathausstraße 02, 99713 Ebeleben
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Freitag | von 09:00 bis 12:00 Uhr |
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikfreiflächenanlage Rockensußra“ der Stadt Ebeleben schriftlich gegenüber der Stadt Ebeleben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage:
Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes
gez. Gröbel
Bürgermeister