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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachung

Planverfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Weidengasse" der Gemeinde Abtsbessingen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Weidengasse" der Gemeinde Abtsbessingen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Abtsbessingen in seiner Sitzung am 09.02.2026 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis mit Eingangsbestätigung vom 31.03.2026 zur Anzeige vorgelegt.

Gemäß Schreiben vom 31.03.2026, Az: L.3-1040-GV001-01/26 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Weidengasse" der Gemeinde Abtsbessingen gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt die Ergänzungssatzung „Weidengasse"

der Gemeinde Abtsbessingen 

gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO

i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO 

in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Stadtverwaltung Ebeleben (Bauverwaltung)

Rathausstraße 02, 99713 Ebeleben

Öffnungszeiten:

Montag

geschlossen

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung „Weidengasse" der Gemeinde Abtsbessingen schriftlich gegenüber der Gemeinde Abtsbessingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

gez. Kumpf

Bürgermeisterin

Anlage:

Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes