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Ebelebener Bezirksblatt
Ausgabe 9/2025
Nichtamtlicher Teil
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Mitteilungen

Die Friedhofsverwaltung Holzsußra weist darauf hin, dass es in letzter Zeit vermehrt zu unsachgemäßen Grabentfernungen auf dem Friedhof gekommen ist. Aus diesem Anlass wird an die geltenden Regelungen erinnert:

Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt 25 Jahre. Eine Entfernung von Grabstätten vor Ablauf dieser Frist stellt eine Störung der Totenruhe dar und ist unzulässig.

Jegliche Arbeiten auf dem Friedhof - insbesondere das Entfernen oder Verändern von Grabstätten - bedürfen ein Anzeigen und einer vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

Nach Ablauf der Ruhezeit wird ein Schreiben an die Nutzungsberechtigten versendet. Dieses ist zwingend auszufüllen und zurückzusenden. Erst dann kann eine Genehmigung zum Nachkauf oder zur Einebnung der Grabstätte erteilt werden.

Erfolgt keine Rückmeldung, wird automatisch ein Gebührenbescheid zur Verlängerung des Nutzungsrechts für ein weiteres Nutzungsjahr ausgestellt.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Zahlung für den Grabnachkauf erst nach Zustellung des entsprechenden Gebührenbescheids erfolgen darf.

Die Friedhofsverwaltung Holzsußra bittet um Beachtung dieser Bestimmungen zum Schutz der Totenruhe und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Friedhofs.