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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Nichtamtlicher Teil
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Informationen aus Stadt und Gemeinden - Wichtige Hinweise des Ordnungsamtes zum Winterdienst und zur Schneeräumung in der Stadt Eisfeld und den dazugehörenden Ortsteilen

Wir möchten Ihnen hiermit einige Informationen über die Durchführung des Winterdienstes bekanntgeben.

Winterdienst auf den Gehwegen

Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisfeld sind die Eigentümer verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht kann auch auf Mieter übertragen werden.

Der Winterdienst bei Straßen mit einseitigem Gehweg ist in § 10 Absatz 1 Sätze 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisfeld geregelt.

Danach sind bis zum 31.12.23 die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Beräumen und Streuen der Gehwege verpflichtet.

Vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 haben die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke den Winterdienst auf dem Gehweg durchzuführen.

Hydranten, Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte sind von Eis und Schnee freizuhalten.

Achtung! Bei Schneefall haben die Eigentümer die Gehwege unverzüglich vor ihren Grundstücken in einer Breite bis zu 1,50 m zu räumen und zu streuen. Dies gilt in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt bzw. Salz zu verwenden. Asche darf nicht aufgebracht werden. Bitte nehmen Sie die Räum- und Streupflicht nicht auf die leichte Schulter, sollte ein Passant vor Ihrem Grundstück ausrutschen, können Sie für etwaige Schäden und Verletzungen verantwortlich gemacht werden.

Verbringen von Schnee von Privatgrundstücken auf öffentliche Straßen und Flächen

Schnee und Eis von Privatgrundstücken, wie z.B. Höfen oder Einfahrten, darf nicht auf öffentlichen Straßen oder Flächen verbracht werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann der Verursacher auch zivil- bzw. strafrechtlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

Herabfallende Schneemassen von Dächern

Für das Beseitigen der herabfallenden Schneemassen von Dächern auf die Straße ist jeder Grundstückseigentümer verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung von seinem Grundstück ausgeht. Deshalb empfehlen wir, Schneefanggitter anzubringen, um Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen. Als Eigentümer haben Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück zu gewährleisten.

Parken von Fahrzeugen

Alle Verkehrsteilnehmer sind aufgefordert im Stadtgebiet, aber auch in den Ortsteilen, ihre Fahrzeuge nicht in engen Straßen und Gassen abzustellen. Dadurch ist es dem Bauhof unter Umständen nicht möglich, diese zu beräumen und somit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Damit der Winterdienst reibungslos funktioniert, darf die Zufahrt für Winterdienstfahrzeuge nicht behindert werden. Generell ist eine ausreichende Restfahrbahnbreite von 3 m freizuhalten. Deshalb ist es zwingend notwendig, dass alle Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich am rechten Fahrbahnrand bzw. in Einbahnstraßen am linken Fahrbahnrand (soweit erlaubt) parken.

Sollte die Restfahrbreite nicht gewährleistet sein, können die Fahrzeuge nicht auf der Straße geparkt werden. Nutzen Sie deshalb unbedingt Ihre privaten Grundstückseinfahrten, Garagen oder die öffentlichen Parkplätze, anstatt die Straßen für die Winterdienst-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge zu blockieren.

Oberste Priorität für die Mitarbeiter des Bauhofes ist die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf verkehrsreichen Straßen im Stadtgebiet und das Freischaufeln von Überwegen. Für die Beräumung eines Parkplatzes vor der Haustür im Handdienst hoffen wir auch weiterhin auf das Engagement unserer Bürgerinnen und Bürger.

Danilo Hedwig

Ordnungsamt