Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze der Stadt Eisfeld bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A - | 300 v.H. |
| b) | für Grundstücke - Grundsteuer B - | 390 v.H. |
der Steuermessbeträge.
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - mit Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
Bankverbindung:
| Stadt Eisfeld | |
| IBAN: | DE74840540401120100778 |
| BIC: | HELADEF1HIL |
| Kreissparkasse Hildburghausen | |
Fälligkeiten laut Grundsteuergesetz:
Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 1. Juli entrichten. Den Antrag müssen Sie bis zum 30. September des Vorjahres bei der Stadtverwaltung Eisfeld einreichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Eisfeld, Marktstraße 2, 98673 Eisfeld schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
gez. Sven Gregor
-Bürgermeister-