§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Begriffsbestimmungen 2
§ 3 Verunreinigungen 3
§ 4 Wildes Zelten 3
§ 5 Wasser und Eisglätte 3
§ 6 Betreten und Befahren von Eisflächen 3
§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll 3
§ 8 Leitungen 4
§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden 4
§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke 4
§ 11 Hausnummern 4
§ 12 Tierhaltung 4
§ 13 Bekämpfung verwilderter Tauben 5
§ 14 Wildes Plakatieren und unbefugte Werbung 5
§ 15 Ruhestörender Lärm 5
§ 16 Offene Feuer im Freien 6
§ 17 Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen 6
§ 18 Anpflanzungen 7
§ 19 Alkoholverbot 7
§ 20 Ausnahmen 7
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 7
§ 22 Geltungsdauer 9
§ 23 Inkrafttreten 9
Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18.06.1993 (GVBI. S. 323), in seiner derzeit gültigen Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Eisfeld und ihren Ortsteilen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienende Flächen, einschließlich der Plätze.
(2) Zu den Straßen gehören:
| a) | der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitstreifen; |
| b) | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) | das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und - anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen
| a) | alle öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4) |
| b) | alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) | öffentliche Toilettenanlagen. |
(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.
Hierzu gehören:
| a) | Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
| b) | Kinderspielplätze; |
| c) | Gewässer und deren Ufer. |
§ 3 Verunreinigungen
(1) Es ist verboten:
| a) | öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben oder zu beschmieren. |
| b) | auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen. |
| c) | Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind ( wie z.B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und lau-genhaltige oder andere umwelt- und grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu. |
(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 4 Wildes Zelten
In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.
§ 5 Wasser und Eisglätte
Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6 Betreten und Befahren von Eisflächen
Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung dafür freigegeben worden sind.
§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen oder in öffentlichen Anlagen dürfen zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z.B. für Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Das gleiche gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in Ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
(3) Jeder hat sich bei der Befüllung der Abfallbehälter so zu verhalten, dass Andere außerhalb der Ruhezeiten nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. Ruhezeiten sind in § 15 Absatz 2 geregelt.
§ 8 Leitungen
Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke
Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder für Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden.
Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11 Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Stadtverwaltung zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges deutlich und sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Stadt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Unter-grund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen. Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen baden zu lassen.
(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne an der Leine zu führen.
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
(5) Das Füttern fremder oder herrenloser streunender Katzen ist verboten.
§ 13 Bekämpfung verwilderter Tauben
(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.
§ 14 Wildes Plakatieren und unbefugte Werbung
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich von der Stadtverwaltung erlaubt und zugelassen ist.
(2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet:
| a) | Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen oder sonstigeWerbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben. |
| b) | Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten. |
| c) | Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
(3) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15 Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, welche die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für Arbeiten im Freien, auch auf Balkonen oder bei geöffnetem Fenster sowie lang anhaltendes Hundebellen.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und fortwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(5) Für den Betrieb von Geräten und Maschinen i.S. der Geräte- und Maschinenlärm-verordnung (32. BlmSchV v. vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3479) gelten die dortigen Regelungen.
(6) Ausnahmen von Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(7) Lautsprecher, Tonwiedergaberäte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben und bespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(8) Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21.12.1994 (GVBI. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Offene Feuer im Freien
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
| 1. | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen |
| 2. | von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und |
| 3. | von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
(5) Andere Bestimmungen (z.B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
(6) Das Steigenlassen von Flugkörpern mit offenem Feuer (Himmelslaternen) ist verboten.
§ 17 Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen
In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
| - | aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), |
| - | die Verrichtung der Notdurft, |
| - | das Nächtigen auf Bänken und Stühlen, |
| - | das Lagern und dauerhafte Verweilen ausschließlich oder überwiegend zum Zweck des Alkohol- und Rauschmittelgenusses |
| - | die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken). |
§ 18 Anpflanzungen
Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 19 Alkoholverbot
In den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten öffentlichen Anlagen bzw. Verkehrsflächen in der unmittelbaren Nähe der dort näher bezeichneten Einrichtungen ist der Konsum von Alkohol zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes außerhalb von zugelassenen Freischankflächen verboten.
§ 20 Ausnahmen
Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| 1. | § 3 Absatz 1 Buchstabe a - öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt; beschmutzt, entfernt, beklebt, bemalt, beschreibt oder beschmiert; | |
| 2. | § 3 Abs. 1 Buchstabe b - auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; | |
| 3. | § 3 Abs. 1 Buchstabe c - Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder diese zuleitet; | |
| 4. | § 4 - auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; | |
| 5. | § 5 - Wasser, dass nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; | |
| 6. | § 6 - nicht freigegebene Eisflächen betritt und befährt; | |
| 7. | § 7 Absatz 1 - Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; | |
| 8. | § 7 Absatz 2 - Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt und verstreut sowie Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt; | |
| 9. | § 7 Absatz 3 - Andere beim Befüllen der Abfällbehälter während der Ruhezeiten mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt; | |
| 10. | § 8 - Straßen und öffentliche Anlagen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen überspannt; | |
| 11. | § 9 - Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; | |
| 12. | § 10 - Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht | |
| 13. | § 11 Absatz 1 - sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht, | |
| 14. | § 12 Absatz 2 - Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt | |
| 15. | § 12 Absatz 3 - Hunde nicht an der Leine führt | |
| 16. | § 12 Absatz 4 - Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt | |
| 17. | § 12 Absatz 5 - fremde und herrenlose streunende Katzen füttert | |
| 18. | § 13 - verwilderte Tauben füttert | |
| 19. | § 14 Absatz 1 - Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt | |
| 20. | § 14 Absatz 2 - Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt | |
| 21. | § 15 Absatz 3 - während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören | |
| 22. | § 15 Absatz 7 - Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt und unterhält | |
| 23. | § 16 Absatz 1 - offene Feuer im Freien anlegt und unterhält | |
| 24. | § 16 Absatz 3 - zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht; | |
| 25. | § 16 Absatz 4 - offene Feuer anlegt, die | |
| a) | von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung gemessen, |
| b) | von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder |
| c) | von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind |
| 26. | § 17 - Andere mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt | |
| 27. | § 18 - durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält. | |
| 28. | § 19 - in den aufgeführten öffentlichen Anlagen, Verkehrsflächen außerhalb von Freischankflächen Alkohol konsumiert. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß' § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadt Eisfeld (§ 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG)
§ 22 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2035.
§ 23 Inkrafttreten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 12.12.2025
Christoph Bauer
Bürgermeister — - Siegel -
— Anlage 1
| a) | 200 m Umkreis vom Jugendclub Eisfeld (siehe Abbildung) | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| b) | 200 m Umkreis von der Grundschule Eisfeld (siehe Abbildung) | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| c) | 200 m Umkreis von der Regelschule Eisfeld (siehe Abbildung) | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| d) | Bereich Busbahnhof | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| e) | In allen Bushaltestellen der Stadt Eisfeld | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| f) | Auf allen Spielplätzen der Stadt Eisfeld | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| g) | Parkanlage „Zur Siegeshöhe“ | 7.00 bis 20.00 Uhr |
| h) | Sportstätte Eisfeld (Skatepark, Fitnessplatz, Multifunktionsplatz) | 7.00 bis 20.00 Uhr |
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.