Inhalt
Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 41), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 301), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der Obdachlosenunterkunftssatzung der Stadt Eisfeld vom 25.09.2023 erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 07.09.2023, die folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Eisfeld (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung):
(1) Die Verwaltung erhebt Kosten (Benutzungsgebühren und Auslagen) für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften. Diese Kosten werden für den Betrieb der den öffentlichen Einrichtungen entstehenden Aufwendungen verwendet.
(2) Kostenpflichtig sind diejenigen Personen, die eine Unterkunft für Obdachlose benutzen.
§ 2 Kostenmaßstab und Kostenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich der zur Verfügung stehenden m² je Platz und Tag. Jeder Nutzer einer Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft belegt einen Platz.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt 14,10 € für jede Person und angefangenen Tag.
(3) In der Benutzungsgebühr ist die Benutzung der Unterkunft und der Gemeinschaftsräume (Flur, Toilette, Dusche, Küche) einschließlich Ihrer Einrichtungsgegenstände und elektrischen Geräte enthalten. Ebenfalls eingeschlossen in die Benutzungsgebühr sind die durch die Unterkunft zu entrichtenden Kosten für Wasser- und Energieverbrauch, Heizung, Abwasser- und Müllbeseitigung.
(4) Für Wohnungen und Räume, die von der Verwaltung zum Zweck der Obdachlosenunterbringung angemietet werden, sind die von den Vermietern geforderten Mieten und Nebenkosten als Auslagen vom Kostenpflichtigen zu zahlen. Für die Mieten sind die ortsüblichen Vergleichsmieten als Obergrenze anzusetzen.
§ 3 Beginn und Ende der Kostenpflicht
(1) Die Kostenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung, d. h. dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der benutzten Räumlichkeiten sowie der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen zur Übernahme befugten Mitarbeiter der Behörde.
(2) Eine vorübergehende, aus persönlichen Gründen bedingte, Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Kosten entsprechend Absatz 1 vollständig zu entrichten.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Kosten
(1) Die Kosten werden im Kostenbescheid festgesetzt. Sie sind als Monatsbetrag zu entrichten und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig, danach zum ersten eines jeden Monats.
Die Benutzungsgebühr bei kurzfristigem Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft ist wöchentlich fällig.
(2) Zahlungsrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 25.09.2023
Sven Gregor — - Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.