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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Satzung Seniorenbeirat

Satzung

des Seniorenbeirates der Stadt Eisfeld

Inhalt

§ 1

Name und Funktion des Beirates 2

§ 2

Aufgaben des kommunalen Seniorenbeirates 2

§ 3

Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung 2

§ 4

Mitglieder des Beirates 3

§ 5

Konstituierende Sitzung des Beirates 3

§ 6

Vorstand des Beirates 3

§ 7

Öffentlichkeit 4

§ 8

Ehrenamt/Entschädigung 4

§ 9

Gleichstellung 4

§ 10

Inkrafttreten. 4

Aufgrund der §§ 2, 19 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der §§ 3, 4 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.10.2019 (GVBI. S. 411) erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 07.09.2023 die folgende Satzung für den Seniorenbeirat:

§ 1 Name und Funktion des Beirates

(1) In der Stadt Eisfeld wird ein Beirat zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren gebildet.

(2) Der Beirat erhält die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Eisfeld“.

(3) Der Beirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch

unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren in der Stadt Eisfeld.

(4) Der Beirat vertritt die Senioren der Stadt Eisfeld. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Stadt Eisfeld mit ihren Ortsteilen mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.

§ 2 Aufgaben des kommunalen Seniorenbeirates

(1) Der Beirat hat gemäß § 3 Abs. 2 ThürSenMitwG folgende Aufgaben:

1.

Ansprechpartner für den in § 1 Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.

Beratung der Gebietskörperschaft in den Senioren betreffenden Fragen,

3.

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen und

4.

Unterstützung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

(2) Der Beirat hat gemäß § 4 Absatz 1 ThürSenMitwG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises.

(3) Der Beirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Mitwirkungsgesetzes zusammen.

§ 3 Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung

(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen, den Ortsteilräten und der Verwaltung.

(2) Der Beirat ist gemäß § 3 Absatz 2 ThürSenMitwG vor allen Entscheidungen der kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

(3) Das Informationsrecht des Beirats wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortsteilräte, die überwiegend Senioren betreffen, durch den Bürgermeister rechtzeitig an den Beirat übersandt werden.

(4) Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse und die Ortsteilräte nicht an einer Beschlussfassung.

(5) Unabhängig davon kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

(6) Vorschläge und Anregungen des Beirats sollten möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Stadtrat, den Ausschüssen und Ortsteilräten in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 4 Mitglieder des Beirates

(1) Der Beirat hat höchstens 10 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden auf Vorschlag der in der Stadt tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(3) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Absatz 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(4) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(5) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

(6) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt

eine Stichwahl. Abweichend von Absatz 4 findet die Wahl zwischen den von der

Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(7) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.

§ 5 Konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirats wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(2) Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von einem Monat nach der Wahl der

Mitglieder stattfinden.

§ 6 Vorstand des Beirates

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.

dem Vorsitzenden,

b.

dem Stellvertreter und

c.

dem Schriftführer.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Beirats.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Vorstand Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(4) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Absatz 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Der Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(7) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(8) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Stadt.

(9) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Beirats, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(10) Der Beirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 7 Öffentlichkeit

(1) Der Seniorenbeirat tagt öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich

bekanntzumachen.

(2) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 8 Ehrenamt/Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirats arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 €/Sitzung.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen gilt § 12 Absatz 3 ThürKO entsprechend.

§ 9 Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 07.09.2023 in Kraft.

Eisfeld, den 25.09.2023

Sven Gregor  —  - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.