Aufgrund §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 10.09.2024, die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisfeld:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Eisfeld vom 14.01.2022 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 1/2022), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisfeld vom 21.08.2023 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 9/2023), wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| „(3) | Die Ortsteilräte werden für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. Sie bestehen aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrates, die ehrenamtlich tätig sind. Nach § 45 Absatz 3 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen: | |
| Bockstadt-Herbartswind | 4 Mitglieder |
| Harras | 6 Mitglieder |
| Hirschendorf | 4 Mitglieder |
| Sachsenbrunn | 10 Mitglieder |
| Waffenrod-Hinterrod | 4 Mitglieder“ |
2. Der § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. | |||
| (2) | Der Bürgermeister erfüllt die in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben. | |||
| (3) | Der Stadtrat überträgt gem. § 29 Absatz 4 ThürKO dem Bürgermeister als weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: | |||
| 1. | die Veräußerung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens bis zu einem Wert von 30.000 Euro, | ||
| 2. | Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 15.000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 10.000,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt gerichteten Passivprozesse, | ||
| 3. | die Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigeren Konditionen, | ||
| 4. | die Niederschlagung, der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: | ||
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| - | Erlass bis zu einem Betrag von 1.000,00 € | |
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| - | Niederschlagung bis zu einem Betrag von 7.500,00 € | |
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| - | Stundung | bis zu einem Betrag von 5.000 € für länger als 12 Monate, |
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| bis zu einem Betrag von 7.500 € für längstens 12 Monate |
| 5. | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000,00 € und über außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist, Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bei kalkulatorischen Ausgaben und inneren Verrechnungen in voller Höhe, | ||
| 6. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 50.000,00 Euro im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 6 Jahre unkündbar abgeschlossen werden und den | ||
| 7. | Abschluss von Grundstückskaufverträgen bis zu 10.000,00 Euro und Verkauf unbebauter Grundstücke bis 10.000,00 Euro.“ | ||
3. § 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| „(1) | Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld. |
| Dieses beträgt für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse in dem sie Mitglied sind 40,00 € je Sitzung. Für Fraktionssitzungen in Vorbereitung von Stadtratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € gezahlt. |
| Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. |
| Die Ortsteilratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € je Sitzung |
| Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.“ |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 08.10.2024
Christoph Bauer — - Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.