Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 20 Ab. 2 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 41), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 4, 5, 53 und 54 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörde (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18.06.1993 (GVBl. S. 323), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 02.11.2023, die folgende 1. Satzung zur Änderung der Obdachlosenunterkunftssatzung der Stadt Eisfeld:
Artikel 1
Die Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Unterkünfte für Obdachlose (Obdachlosenunterkunftssatzung) der Stadt Eisfeld vom 25.09.2023 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 10/2023) wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| „(4) | Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Eisfeld, wenn er | |
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| - | ein Tier in der Unterkunft halten will; |
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| - | in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park- und Einstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will; |
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| - | eine Antenne oder sonstige Außenleitungen anbringt oder |
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| - | ein elektrisches Heizgerät oder einen Ölofen in Betrieb nimmt.“ |
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 21.11.2023
Sven Gregor — - Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.