Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der derzeit geltenden Fassung, und des § 14 Absatz 1 des Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008, in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 26.11.2024 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Eisfeld über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Eisfeld über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst vom 17.09.2019 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 11/2019) wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld sind als öffentliche Feuerwehren (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, 2 und 3 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Eisfeld“ und gliedern sich in die:
| a) | Standortwehr Eisfeld-Stadt (Stützpunktfeuerwehr) | |
| b) | Standortwehr Sachsenbrunn (Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben) | |
| c) | Standortwehr Eckartsberg | |
| • | Ortswehr Hirschendorf |
| • | Ortswehr Waffenrod/Hinterrod |
| d) | Standortwehr Werratal | |
| • | Ortswehr Bockstadt/Herbartswind |
| • | Ortswehr Harras“ |
2. Der § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren Eisfeld unter der Leitung des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes. Die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter werden durch den Bürgermeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers und unter Anhörung des Stadtbrandmeisters für 5 Jahre bestellt. Die Bestellung soll in einer Jahreshauptversammlung nach § 15 erfolgen.
3. Der § 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Leitung der Ortswehr übernimmt der Ortswehrleiter. Diese Funktion übernimmt der Wehrführer oder dessen Stellvertreter, wenn er Mitglied der Ortswehr ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ortswehrleiter durch die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Ortswehrleiter muss mindestens die Befähigung zum Truppführer besitzen, da er keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Er ist Bindeglied zwischen Wehrführung und Ortswehr.“
4. Der § 17 erhält folgende Fassung:
„§ 17
Wahlen des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und der Ortswehrleiter
(1) Die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters erfolgt in der Regel in der gemeinsamen Hauptversammlung nach § 16. Die Wahlen der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und Ortswehrleiter erfolgt in der Regel in den Jahreshauptversammlungen nach § 15. Soweit die Wahlen auf den Hauptversammlungen nicht möglich sind, sind gesonderte Versammlungen einzuberufen. Zeitpunkt und Ort dieser Versammlungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung im Amtsblatt der Stadt Eisfeld bekanntgemacht.
(2) Die Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(3) Wahlberechtigt für die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung. Wahlberechtigt für die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Standortwehr. Wahlberechtigt für die Wahl der Ortswehrleiter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr.
(4) Die Bewerber für das Amt des stellvertretenden Stadtbrandmeisters sowie des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers haben zur Wahl den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gemäß § 13 Absätze 3 und 4 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) nachzuweisen.
(5) Bewerbungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Bürgermeister einzureichen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Versammlung hinzuweisen. Bei Nichtwahl eines Bewerbers kann sich derjenige während der Wahlversammlung für untergeordnete Führungsfunktionen bewerben. Der Bürgermeister prüft unter Anhörung des Stadtbrandmeisters, ob die Bewerber zur Wahl zugelassen werden.
(6) Die Wahlen zum stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Wehrführern, deren Stellvertreter und der Ortswehrleiter werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Hierfür ist ein Wählerverzeichnis zu erstellen, in dem alle wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung aufgelistet sind.
(7) Zur Wahl muss mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung anwesend sein. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Die Versammlung kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen.
(8) Kann aufgrund von Notlagen (z.B. Pandemie, Epidemie, etc.), keine Wahl nach Absatz 1 durchgeführt werden, ist den Feuerwehrangehörigen die Stimmabgabe in Form einer Briefwahl zu ermöglichen. Verantwortlich für die Durchführung der Briefwahl ist die Stadtverwaltung der Stadt Eisfeld. Jeder stimmberechtigte Feuerwehrangehöriger nach Absatz 6 erhält die Briefwahlunterlagen an die Anschrift seiner Hauptwohnung, ohne dass es einen schriftlichen Antrag bedarf. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschein, einem amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Feuerwehrangehörige wahlberechtigt ist, einem Stimmzettelumschlag, ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Stadtverwaltung und die Wahlscheinnummer angegeben sein muss und einem Merkblatt für die Briefwahl. Erhält ein Wahlberechtigter die Unterlagen nicht, so hat er dies spätestens am 3. Tag, 12.00 Uhr, vor der Wahl gegenüber der Stadtverwaltung zu erklären. Der Wahlbrief ist bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der Stadtverwaltung abzugeben. Alle eingegangenen Wahlbriefe werden vom Wahlleiter an den Wahlvorstand, welcher aus 5 Beisitzern besteht, am Wahltag übergeben. Dabei sind die Wahlbriefe zu öffnen und die Wahlscheine auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Anschließend werden die zugelassenen Stimmzettelumschläge in die Wahlurne gelegt. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt am Wahltag ab 18.00 Uhr. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(9) In den Fällen des Absatz 8 findet die Stichwahl 14 Tage nach dem Wahltermin statt. Hinsichtlich der Durchführung finden die Regelungen des Absatz 8 Anwendung.
(10) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 13.12.2024
Christoph Bauer — - Siegel -
Bürgermeister
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.