Titel Logo
Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte der Stadt Eisfeld

Inhalt

Präambel 2

§ 1 Einberufung des Stadtrates 2

§ 2 Teilnahme an Sitzungen 3

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen 3

§ 4 Tagesordnung 3

§ 5 Beschlussfähigkeit 4

§ 6 Persönliche Beteiligung 5

§ 7 Vorlagen 5

§ 8 Anträge 6

§ 9 Anfragen 6

§ 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung 7

§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung 7

§ 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) 8

§ 13 Verletzung der Ordnung 9

§ 14 Niederschrift 10

§ 15 Behandlung der Beschlüsse 10

§ 16 Fraktionen 11

§ 17 Zuständigkeit des Stadtrates 11

§ 18 Ausschüsse des Stadtrats 12

§ 19 Bildung der Ausschüsse 13

§ 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters 16

§ 21 Ortsteilbürgermeister und der Ortssprecher 17

§ 22 Geschäftsgang der Ortsteilräte 17

§ 23 Ältestenrat 17

§ 24 Elektronisches Ratsinformationssystem 17

§ 24 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten 18

Präambel

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Eisfeld in der Sitzung am 10.09.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Einberufung des Stadtrates

(1) Die Stadtratssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt, im Übrigen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Bürgermeister wird verpflichtet, eine vierteljährliche Terminplanung im Voraus über die durchzuführenden Stadtrats- sowie Hauptausschusssitzungen zu geben.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Bürgermeister. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Stadtrates die Beratungsgegenstände mitzuteilen. Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Stadtratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(4) Die in Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.

(5) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Eine Verletzung von Form oder Frist der Einladung eines Stadtratsmitglieds, eines hauptamtlichen Beigeordneten oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Stadtratsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

(8) Die Ortsteilbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange ihres Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Sie sind hierzu wie ein Stadtratsmitglied zu laden.

(9) Bei Sitzungen nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der öffentlich zugängliche Raum, in den Bild und Ton der Sitzung unverzögert zur Beratung und Beschlussfassung übertragen werden, zu benennen. Den nach § 35 Abs. 2 Satz 1 ThürKO zu ladenden Personen sind die für eine Sitzung nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderlichen Zugangsdaten rechtzeitig mitzuteilen. Für den Antrag auf Durchführung eines Umlaufverfahrens gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO, die Stimmabgabe gemäß § 36a Abs. 2 S. 3 ThürKO und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend.

§ 2 Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates sowie an Umlaufverfahren gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.

(2) Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung sowie an Umlaufverfahren gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Sitzungsdienst der Stadtverwaltung möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt als Entschuldigung.

(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, auf der jedes anwesende Mitglied unterschreiben muss. Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO.

(4) Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Stadtrat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen.

§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(2) In nicht öffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

a)

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen

b)

Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen,

c)

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden,

d)

Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,

e)

vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis unterliegen,

f)

vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen.

(3) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrats. Einzelne Stadtratsmitglieder können verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet wird. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat der Aufzeichnung zugestimmt hat, weil sie für die Medienberichterstattung verwendet werden soll.

(4) Bei öffentlichen Sitzungen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist die Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem Bild und Ton der Sitzung ohne zeitliche Verzögerung in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum übertragen werden.

§ 4 Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten und dem Haupt- und Finanzausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.

(2) In die Tagesordnung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge sollen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten. Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann durch Beschluss des Stadtrats erweitert werden, wenn

a)

diese in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder

b)

bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann. Bei einem Beschluss hierüber sind die Regelungen über die persönliche Beteiligung (§ 6) nicht anzuwenden.

(4) Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

(5) Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Stadtrat und den Ausschüssen vierteljährlich zu berichten.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Stadtrates werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Präsident fest, ob sämtliche Stadtratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt und der Stadtrat somit beschlussfähig ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.

(2) Der Präsident hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Stadtrat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Präsident zum nächsten Tagesordnungspunkt über.

(3) Wird die Beschlussfähigkeit während der Sitzung angezweifelt, so hat der Präsident diese zu überprüfen. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen.

(4) Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(5) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrats.

§ 6 Persönliche Beteiligung

(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Stadtrats selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nicht öffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.

(3) Muss ein Stadtratsmitglied annehmen, nach § 38 ThürKO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat mitzuteilen. Dieser entscheidet über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

§ 7 Vorlagen

(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Stadtrat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

(2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen in der Stadtratssitzung erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.

(3) Beschlussvorlagen sind durch die Verwaltung hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit zu prüfen. Ein Prüfvermerk ist aufzubringen. Dieser kann lauten:

-

„keine haushaltsrelevante Auswirkung“,

-

„Mehr- bzw. Mindereinnahmen i. H. v.“,

-

„Mittel stehen zur Verfügung HHSt. ……“,

-

„Mittel stehen nicht zur Verfügung - Deckungsvorschlag: ……“

(4) An die Mitglieder des Stadtrates werden die Vorlagen und Anlagen für die Tagesordnungspunkte im Ratsinformationssystem Allris bereitgestellt. Eine Einsichtnahme in die schriftlichen (ausgedruckten) Unterlagen ist zu den Geschäftszeiten der Stadtverwaltung möglich. Vorlagen der nichtöffentlichen Sitzung i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 ThürKO sind vertraulich zu behandeln.

§ 8 Anträge

(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist. Antragsberechtigt sind jede Fraktion und jedes gewählte Stadtratsmitglied. Von mehreren Stadtratsmitgliedern und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll von dem Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

(2) Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller/ derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.

(3) Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte vom Stadtrat als unzulässig zurückzuweisen.

(4) Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

(5) Während eines Umlaufverfahrens gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO sind Änderungsanträge unzulässig.

§ 9 Anfragen

(1) Anfragen über Angelegenheiten der Stadt können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.

(2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

(3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich oder kann die Sache während der Sitzung nicht geklärt werden, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.

(4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen sind zugelassen. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.

§ 10 Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung

(1) Der Präsident leitet die Sitzung sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat sein Stellvertreter. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stadtrats Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.

(2) Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Präsident ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Präsident über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 5 Minuten sprechen. Der Ältestenrat (§ 21) kann für die Beratung von einzelnen Gegenständen der Tagesordnung die Festsetzung einer anderen Redezeit empfehlen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Präsident nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt.

(4) Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Präsident Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in der nachstehenden Reihenfolge abzustimmen ist:

a)

Änderung der Tagesordnung,

b)

Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

c)

Schließung der Sitzung,

d)

Unterbrechung der Sitzung,

e)

Vertagung,

f)

Verweisung an den Ausschuss,

g)

Schluss der Aussprache,

h)

Schluss der Rednerliste,

i)

Begrenzung der Zahl der Redner,

j)

Begrenzung der Dauer der Redezeit,

k)

Begrenzung der Aussprache,

l)

zur Sache

m)

Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen

Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Stadtrat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.

(3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Präsident das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Präsident hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

(5) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO sind Geschäftsordnungsanträge unzulässig.

§ 12 Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)

(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der Weitergehende ist, so entscheidet darüber der Präsident.

(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Präsident stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

(4) Beschlüsse des Stadtrates werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Stimmenthaltungen sind zugelassen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen im Protokoll festzuhalten.

(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat beschließt. Ein Antrag zur geheimen Abstimmung kann von jedem Mitglied des Stadtrates gestellt werden.

(7) Der Stadtrat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats vom Präsidenten einzeln aufgerufen.

(8) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt Folgendes.

a)

Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn

-

sie leer sind,

-

sie Zusätze enthalten,

-

sie durchgestrichen sind,

-

oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

b)

Die Stimmzettel werden von je einem Stadtratsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Präsidenten mitteilen.

(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; die Sätze 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.

(10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.

(11) Die Regelungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Stadtrats, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

(12) Der Präsident stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates muss sein Stimmverhalten bei Beschlüssen namentlich im Protokoll des Stadtrates vermerkt werden.

(13) In Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO und Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO dürfen Wahlen und andere geheime Abstimmungen im Sinne von § 39 ThürKO nicht durchgeführt werden.

§ 13 Verletzung der Ordnung

(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Präsidenten ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, „zur Ordnung" zu rufen, ist unzulässig.

(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

(4) Bei fortsetzender erheblicher Störung der Ordnung kann der Präsident ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrats von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Stadtratsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Werden die Verhandlungen durch Zuhörer gestört, kann der Präsident diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(6) Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.

§ 14 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Stadtrates fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrates unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; das gilt nicht bei geheimer Abstimmung oder bei Wahlen.

(2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Niederschrift ist vom Präsidenten des Stadtrates oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrates zu genehmigen.

(4) Die Mitglieder des Stadtrates können jederzeit die Niederschriften einsehen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Stadtverwaltung steht allen Bürgern frei.

(5) Den Mitgliedern des Stadtrates werden Abschriften der Niederschriften im Ratsinformationssystem „Allris“ bereitgestellt. Eine Einsichtnahme in die schriftlichen (ausgedruckten) Unterlagen ist zu den Geschäftszeiten der Stadtverwaltung möglich.

(6) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO ist die Erstellung einer Niederschrift nicht erforderlich.

§ 15 Behandlung der Beschlüsse

(1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis wird unverzüglich in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Das Gleiche gilt für die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat.

(2) Beim Umlaufverfahren in Notlagen gemäß § 36a Abs. 2 ThürKO sind die Angelegenheiten vor der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in der Hauptsatzung festgelegte, öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes jedenfalls unverzüglich nachzuholen.

(3) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 16 Fraktionen

(1) Stadtratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. Die Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtratsmitgliedern bestehen und jedes Stadtratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören.

(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzende und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

§ 17 Zuständigkeit des Stadtrates

(1) Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

(2) Für nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten ist allein der Stadtrat zuständig:

1.

die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung oder sonstigen staatlichen Zustimmung bedarf;

2.

der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen;

3.

der Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrats;

4.

die Beschlussfassung über Gebiets- oder Bestandsänderungen der Stadt;

5.

die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen;

6.

die Ernennung zum Ehrenbürger und anderer Ehrungen der Stadt;

7.

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, das Haushaltssicherungskonzept und die Entscheidung über das Stellen eines Antrags nach § 87 Abs. 3 ThürKO (Übertragung von eigenen Aufgaben auf den Landkreis);

8.

die Beschlussfassung über den Finanzplan nach § 62 ThürKO oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan;

9.

die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung;

10.

die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Stadt oder solcher Unternehmen, an denen die Stadt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist;

11.

die Entscheidung über die Gründung, Übernahme, Erweiterung oder Aufhebung von Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an Unternehmen;

12.

die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, seines Stellvertreters und der Prüfung, die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt und die Bestellung des Abschlussprüfers;

13.

die Veräußerung von Stadtvermögen, soweit diese nicht nach Art und Umfang eine laufende Angelegenheit ist;

14.

die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne, Sonderfällungen und periodischen Betriebspläne im Kommunalwald;

15.

die Bestellung von Vertretern der Stadt in Aufsichts- und Verwaltungsräten sowie

16.

sonstige Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Stadtrat entscheidet.

Diese Angelegenheiten können weder einem beschließenden Ausschuss noch dem Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(3) Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

1.

allgemeine Festsetzung von Abgaben, Gebühren und Entgelten,

2.

den Wirtschaftsplan von Eigenbetrieben;

3.

die Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes;

4.

die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten in Ziffer 3 vergleichbar ist;

5.

den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit Ausschüsse (§ 19 dieser Geschäftsordnung) oder des Bürgermeisters fallen;

6.

die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie

7.

allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht.

(4) Der Stadtrat überträgt die in § 19 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung.

§ 18 Ausschüsse des Stadtrats

(1) Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 19 näher genannten vorberatenden und beschließenden Ausschüsse.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

(3) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Absatz 2 Satz 2 vertretenen Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.

(4) Die Ausschusssitze werden nach dem mathematischen Verhältnisverfahren „Hare-Niemeyer-Verfahren" verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die die Mitglieder der Fraktion gemeinsam bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt haben, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.

(5) Für den Fall, dass die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder übersteigt, kann jedes Stadtratsratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(6) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat, so sind diese Änderungen nach vorstehenden Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder Zusammenschluss aus, so verliert er seinen Sitz im Ausschuss.

(7) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(8) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der gewählte Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden. Den Vorsitz im Hauptausschuss (§ 19 Abs. 1 a) hat der Bürgermeister inne, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Hauptausschuss hat. Aus seiner Funktion als Vorsitzender des Hauptausschusses kann der Bürgermeister nicht abberufen werden; gleiches gilt im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für seinen Stellvertreter.

(9) Die Sitzungen aller vorberatenden Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(10) Die Sitzungen der Ausschüsse beruft der jeweilige Vorsitzende, sein Vertreter oder der Bürgermeister ein.

(11) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen in §§ 1 - 15 über den Stadtrat, die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtratssitzungen insbesondere zur Einberufung und Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur Teilnahmepflicht, zur persönlichen Beteiligung und Beschlussfassung, zu Wahlen, zur Öffentlichkeit, Sitzungsleitung und Niederschrift entsprechende Anwendung.

(12) Mitglieder des Stadtrats, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung. Sie besitzen kein Rede- und Antragsrecht. Durch Beschluss des Ausschusses kann ihnen das Wort erteilt werden.

§ 19 Bildung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

a)

den Haupt- und Finanzausschuss (HFA), der gleichzeitig die Aufgabe des Werksausschusses des Kommunalen Eigenbetriebs Wohnungswirtschaft wahrnimmt und Vergabeausschuss ist, bestehend aus dem Bürgermeister und 8 weiteren Stadtratsmitgliedern,

b)

den Wirtschafts- und Grundstückverkehrsausschuss (Wigra), bestehend aus dem Bürgermeister und 5 weiteren Stadtratsmitgliedern,

c)

den Bauausschuss (BA), bestehend aus dem Bürgermeister und 5 weiteren Stadtratsmitgliedern und

d)

den Kultur- und Sozialausschuss (KSA), bestehend aus dem Bürgermeister und 5 weiteren Stadtratsmitgliedern.

Die jeweiligen Ausschüsse (außer dem HFA) können wahlberechtigte Personen als sachkundigen Bürger berufen. Die Sachkunde ist vom Vorschlagenden schriftlich darzulegen.

Die Ausschüsse können Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.

(2) Die Ausschüsse haben insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

a)

Haupt- und Finanzausschuss (HFA):

-

Vorbereitung Stadtratssitzung,

-

Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung,

-

Koordination der Arbeit aller Ausschüsse,

-

Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen,

-

Vergabe Lieferungen und Leistungen, einschließlich Bauleistungen,

-

Personalangelegenheiten der städtischen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit Ausnahme der haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeister sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten

-

Vorberatung des Haushalts (Haushaltsplanung und Stellenplan) und des Finanzplanes,

-

Vorbereitung finanzwirtschaftlicher Grundsatzentscheidungen (auch in Geldanlagen),

-

Überprüfung der Abwicklung des Haushalts durch die vom Bürgermeister geleitete Stadtverwaltung,

-

Aufnahme von Krediten, deren Gesamtbetrag bereits nach § 63 Abs.2 ThürKO genehmigt ist und

-

Niederschlagungen, Erlass oder Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

Erlass

mehr als 1.000 € und nicht mehr als 5.000 €

Niederschlagung

mehr als 7.500 € und nicht mehr als 10.000 €

Stundung

mehr als 5.000 € und nicht mehr als 12.500 € für länger als 12 Monate,

mehr als 7.500 € und nicht mehr als 15.000 € für längstens 12 Monate

Soweit nicht der Bürgermeister gemäß der Hauptsatzung zuständig ist, entscheidet der HFA über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, einschließlich Bauleistungen in unbegrenzter Höhe abschließend (Vergabeausschuss).

Zudem entscheidet er abschließend im Einzelfall über überplanmäßige Ausgaben von mehr als 25.000 Euro und bis 50.000 Euro und über außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 10.000 Euro bis 20.000 Euro im Einzelfall, soweit diese unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist.

Die Aufgaben des Hauptausschusses als Werksausschusses des KEB sind in § 5 der Betriebssatzung des kommunalen Eigenbetriebes geregelt.

b)

Wirtschafts- und Grundstückverkehrsausschuss (Wigra)

-

Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Grundstücksankäufe und -verkäufe, sowie Bestellung und Löschung von Dienstbarkeiten und öffentlicher Lasten,

-

Angelegenheiten des Gewerbewesens, -ansiedlungen und der Wirtschaftsförderung (einschließlich Angelegenheiten des Fremdenverkehrs)

-

Angelegenheiten der Forstwirtschaft und des eigenen Forstbetriebes. In Angelegenheiten des eigenen Forstbetriebes entscheidet der Wigra abschließend über über- und außerplanmäßige Ausgaben anstelle des HA. Hierzu sind die dortigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

Soweit nicht der Bürgermeister gemäß der Hauptsatzung zuständig ist, beschließt der Wigra als beschließender Ausschuss endgültig anstelle des Stadtrats bei Grundstücksankäufen, Grundstücksverkäufen bis zu einem Wert von jeweils 25.000 €, sowie Bestellung und Löschung von Dienstbarkeiten und öffentlicher Lasten bis zu einem Wert von 10.000 €.

c)

Bauausschuss (BA):

-

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Wegebau, der Beschaffenheit von Baugelände, der Ortsplanung,

-

ferner Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen, Straßengrundabtretungen, Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen,

-

Mitwirkung bei Straßen- und Radwegeplanungen, bei der Einrichtung von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen,

-

Mitwirkung bei Fragen des Umweltschutzes, bei ökologischen Maßnahmen sowie bei der Landschaftsplanung,

-

Pflege des Baumbestandes und dazugehörige Richtlinien; Entscheidungen über Fällung von Bäumen auf städtischen Grundstücken im Geltungsbereich der Straßenausbaubeitragssatzung

-

Begleitung der eigenen Baumaßnahmen der Stadt.

Der BA ist anstelle des Stadtrats nach § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließender Ausschuss.

d)

Kultur- und Sozialausschuss (KSA):

-

Alle Angelegenheiten zu Fragen zu Kultur, Jugend und Sport, Kindergärten, Feuerwehr, kirchliche Einrichtungen sowie Gesundheits- und Sozialwesen.

-

Erarbeitung von Konzeptionen in diesen Bereichen, sowie in den Bereichen Umwelt, Naturschutz und Ökologie.

-

Angelegenheiten des Ehrenamtes.

-

Die Entscheidung über Gewährung von Zuschüssen entsprechend der Vereinsförderrichtlinie.

(3) Soweit die vorstehenden Ausschüsse im Rahmen ihres dort genannten Aufgabenbereiches nicht anstelle des Stadtrates endgültig gemäß § 26 Abs. 1 und 3 ThürKO beschließen und der Bürgermeister nicht gemäß der Hauptsatzung zuständig ist, werden diese Ausschüsse vorberatend tätig. In dieser vorberatenden Funktion sollen sie die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in dem Stadtrat vorbereiten und dem Stadtrat einen Beschlussvorschlag unterbreiten.

(4) Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.

§ 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und der Ausschüsse.

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

1.

die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen;

2.

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt (§ 3 ThürKO);

3.

alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Stadtrats bedarf. Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.

4.

die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

(3) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Absatz 2 Nr. 1) sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

der Vollzug der Ortssatzungen der Richtlinie und des sonstigen Ortsrechts;

2.

Vollzug der Beschlüsse des Stadtrates

3.

die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;

4.

der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 50.000,00 Euro

5.

die Inanspruchnahme von Kassenkrediten bis zum dem in der jeweiligen Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag,

6.

die Bildung und Auflösung von Haushaltsresten,

7.

Anordnung haushaltswirtschaftlicher Sperren und die

8.

Unterrichtung der Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 21 Ortsteilbürgermeister und der Ortssprecher

Die Ortsteilbürgermeister und der Ortssprecher Heid werden zu allen Sitzungen (öffentlich und nichtöffentlich) des Stadtrates und der Ausschüsse geladen. Sie haben Rede- und Antragsrecht zu den Angelegenheiten ihres Ortsteiles und werden hier beratend tätig. Ihnen werden die Vorlagen und Anlagen für die Tagesordnungspunkte der Sitzungen und Abschriften der Niederschriften im Ratsinformationssystem „Allris“ bereitgestellt. Eine Einsichtnahme in die schriftlichen (ausgedruckten) Unterlagen ist zu den Geschäftszeiten der Stadtverwaltung möglich.

§ 22 Geschäftsgang der Ortsteilräte

(1) Auf den Geschäftsgang der Ortsteilräte findet der Geschäftsgang des Stadtrates sinngemäß Anwendung. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

a)

der Ortsteilrat wird vom Ortsteilbürgermeister, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen,

b)

der Ortsteilbürgermeister beruft die Sitzung des Ortsteilrates ein und setzt die Tagesordnung fest,

c)

Anträge von Ortsteilratsmitgliedern, für deren Behandlung der Ortsteilrat zuständig ist, sind an den Ortsteilbürgermeister zu richten.

(2) Der Ortsteilrat bildet keine Ausschüsse. Eine Fraktionsbildung im Ortsteilrat entfällt.

§ 23 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden. Er wird durch den Bürgermeister einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion ist er innerhalb einer Woche einzuberufen. Die Fraktionsvorsitzenden können sich durch ein anderes Fraktionsmitglied vertreten lassen.

(2) Für den Ältestenrat gelten die Ladungsfristen für Ausschüsse. Er tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Während der Stadtratssitzungen kann er ohne Ladungsfrist zusammentreten. Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden des Stadtrates bei der Klärung von Fragen zum Sitzungsverlauf, bei der Auslegung der Geschäftsordnung und sonstigen Verfahrensfragen der Sitzungen des Stadtrates.

(3) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ältestenrates gelten als Empfehlungen gegenüber dem Stadtrat.

§ 24 Elektronisches Ratsinformationssystem

Die Stadtverwaltung Eisfeld nutzt zur Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Stadtrates und seiner Gremien das internetbasierende Ratsinformationssystem „Allris“ (nachfolgend: Allris).

Den Mitgliedern des Stadtrates wird ein Zugang zum System Allris eingerichtet.

Zur Nutzung von Allris ist die Verwendung privater elektronischer Geräte im Rathaus zulässig. Hierfür wird im Rathaus ein kostenloser Zugang zum Internet bereitgestellt.

Die Nutzung des Systems (Anmeldungen, Einsicht und Druck von Dokumenten etc.) wird elektronisch protokolliert. Diese Protokolldaten unterliegen dem Datenschutz.

Für den Umgang mit Allris und Nutzung der dort abgelegten Daten gelten die in dieser Geschäftsordnung und der ThürKO genannten Regelungen über die Verschwiegenheit sinngemäß

§ 25 Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer und alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Regelungen der Geschäftsordnung können durch Beschluss des Stadtrats jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

(3) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.01.2022 außer Kraft.

Eisfeld, 08.10.2024

gez. Christoph Bauer  — - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.