Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Wildtiere eingeführt, dass in der Zeit vom 01.03. - 15.07. (der so genannten allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtszeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausnahmen gelten nur für die rechtmäßige Jagdausübung, den Rettungseinsatz, die Landespolizei, die Bundespolizei und den Zoll.
Wer seinen Hund in dieser Zeit frei laufen lässt, kann mündlich verwarnt und bei Uneinsichtigkeit zu einem Verwarngeld verurteilt werden. Diese Regelung soll keine Schikane für Hundehalter sein, sondern hat durchaus ihren Sinn:
Ganz besonders in der Brut- und Setzzeit können Hunde im Wald zu einer tödlichen Bedrohung fürs Jungwild werden. Die strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brutzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten. Es sei darauf hingewiesen, dass auch Hunde, die nicht wildern, freilaufend eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen.
Wir bitten alle Spaziergänger, Hundehalter und Reiter nur befestigte Waldwege zu benutzen, sich ruhig zu verhalten, keinen Müll zu hinterlassen und nicht in der Dämmerung und in der Nacht den Wald zu betreten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Stadtverwaltung Eisfeld - SG Liegenschaften und Ordnungsamt
die Jagdgenossenschaften
die Jägerschaft