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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Satzung - Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld

Satzung

zur Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld

Inhalt

Präambel 2

§ 1 Grundsatz. 2

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung. 2

§ 3 Ausbildungsentschädigung. 3

§ 4 Inkrafttreten. 4

Präambel

Aufgrund des § 19 Abs. 1 i.V.m. §2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat von Eisfeld in seiner Sitzung vom 19.01.2023 nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1

Grundsatz

(1) Die Aufwands- und Ausbildungsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt, wenn der erforderliche Qualifikationslehrgang an der Landesfeuerwehrschule in Bad-Köstritz innerhalb eines Jahres für diese Funktion nachgewiesen wird.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird als Mehraufwandsentschädigung für die Tätigkeiten gewährt, die neben den Pflichten aus § 7 Abs. 2 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld erfüllt werden.

(4) Sind die Pflichten aus § 7 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren nicht erfüllt, wird keine Aufwands- bzw. Ausbildungsentschädigung gezahlt.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:

FF Eisfeld - Stadt (Stützpunktfeuerwehr)

80,00 €

FF Eisfeld - Standort Bleßberg

60,00 €

FF Eisfeld - Standort Sachsenbrunn

60,00 €

FF Eisfeld - Standort Werratal

60,00 €

FF Eisfeld - Standort Eckartsberg

60,00 €

(2) Nimmt der ständige Vertreter des Stadtbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.

Nimmt der ständige Vertreter des Wehrführers einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung, die der Hälfte der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.

FF Eisfeld - Stadt (Stützpunktfeuerwehr)

40,00 €

FF Eisfeld - Standort Bleßberg

30,00 €

FF Eisfeld - Standort Sachsenbrunn

30,00 €

FF Eisfeld - Standort Werratal

30,00 €

FF Eisfeld - Standort Waffenrod/Hinterrod

30,00 €

Ortswehrleiter

20,00 €

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den

Jugendfeuerwehrwart

40,00 €

Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart

20,00 €

Ständige Jugendfeuerwehrwarthelfer

15,00 €

Gerätewarte

Atemschutz

40,00 €

Technik

40,00 €

Fahrzeuge

40,00 €

BA-Kammer

40,00 €

Funk/Datensysteme

40,00 €

Sicherheitsbeauftragter

30,00 €

Geräteverantwortliche

10,00 €

§ 3

Ausbildungsentschädigung

(1) Die Stadt Eisfeld zahlt jedem Angehörigen der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehren, der pflichtgemäß mindestens 40 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Jahres absolviert hat, eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von 250,00 €. Eine Ausbildungseinheit entspricht dabei 45 Minuten.

(2) Als Ausbildung werden primär die regulären Schulungen und Übungen gemäß dem vom Stadtbrandmeister genehmigten Jahresausbildungsplan gewertet.

Ein Drittel der geforderten Unterrichtseinheiten kann auch durch folgende Ausbildungen ergänzt werden:

a)

vom Stadtbrandmeister genehmigte Sonderausbildungen,

b)

Ausbildungsteil des Maschinistendienstes,

c)

Schulungen und Übungen auf Kreisebene (z. B. Tunnel Basis Einheit, Katastrophenschutz, Gefahrgutzug, …),

d)

ein Drittel der Ausbildungsstunden gemäß FwDV2 von Lehrgängen im Rahmen der Kreisausbildung,

e)

Ausbildungen in anderen Wehren außerhalb des Stadtgebiets von Eisfeld (im Rahmen von Zweitmitgliedschaften)

Fahr-, Vor- und Nachbereitungszeiten werden hierbei nicht angerechnet.

(3) Der Bewertungszeitraum beläuft sich immer vom 1. November des Vorjahres (Beginn der Schulungssaison) bis zum 31. Oktober des Bewertungsjahres (Ende der Übungssaison). Die Auswertung obliegt dem Stadtbrandmeister und wird im Einzelfall entschieden. Die Ausbildungsentschädigung wird zum Ende des Bewertungsjahres ausgezahlt.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld vom 22.10.2019 außer Kraft.

Eisfeld,

Sven Gregor  —  Siegel

Bürgermeister