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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Satzung - Stadt Eisfeld über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst

Satzung der Stadt Eisfeld

über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst

Inhalt

Präambel 3

§ 1

Organisation, Bezeichnungen 3

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren 4

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren 4

§ 4

Persönliche Schutzausrüstung, Anzeigepflichten

bei Schäden 5

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr 5

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung 6

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen

der Einsatzabteilung 7

§ 8

Ordnungsmaßnahmen 8

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung 9

§ 10

Jugendabteilung 9

§ 11

Spielmannszugabteilung 11

§ 12

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer,

Ortswehrleiter 12

§ 13

Wehrführerausschuss 14

§ 14

Wehrleitungen 14

§ 15

Jahreshauptversammlung 15

§ 16

Gemeinsame Hauptversammlung 16

§ 17

Wahlen des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer

und der Ortswehrleiter 16

§ 18

Feuerwehrvereinigungen 18

§ 19

Entschädigung der freiwilligen Angehörigen

der Feuerwehr 18

§ 20

Wasserwehrdienst 19

§ 21

Aufgaben des Wasserwehrdienstes 19

§ 22

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst 21

§ 23

Beteiligte am Wasserwehrdienst 21

§ 24

Ordnungswidrigkeiten 22

§ 25

Gleichstellungsklausel 23

§ 26

Inkrafttreten 23

Präambel

Aufgrund des § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. S. 414, 415), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2020 (GVBl. S. 559) und § 90 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) hat der Stadtrat der Stadt Eisfeld am 19.01.2023 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnungen

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld sind als öffentliche Feuerwehren (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, 2 und 3 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Eisfeld“ und gliedern sich in die:

a)

Standortwehr Eisfeld-Stadt (Stützpunktfeuerwehr)

b)

Standortwehr Bleßberg (Zusammenschluss der Feuerwehrangehörigen aus Saargrund, Schirnrod und Stelzen)

c)

Standortwehr Sachsenbrunn (Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben)

d)

Standortwehr Eckartsberg

Ortswehr Hirschendorf

Ortswehr Waffenrod/Hinterrod

e)

Standortwehr Werratal

Ortswehr Bockstadt/Herbartswind

Ortswehr Harras

(2) Die Standortwehren sind selbstständige Feuerwehren mit eigener Wehrleitung unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Neben dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter und den Wehrleitungen können weitere Feuerwehrangehörige zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden. Dazu gehören Gerätewarte, Geräteverantwortliche und Sicherheitsbeauftragte.

(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrverhütungsschau (§ 21 ThürBKG) und die Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Eisfeld die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften auszustatten, aus- und fortzubilden und zu versichern.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwillige Feuerwehr Eisfeld untersteht dem Bürgermeister als obersten Dienstvorgesetzten unter Leitung des Stadtbrandmeisters.

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld gliedern sich in folgende Abteilungen:

a)

Einsatzabteilung

b)

Alters- und Ehrenabteilung

c)

Jugendabteilung

d)

Spielmannszugabteilung

Entsprechend den vorhandenen Gefahrenrisiken in der Stadt Eisfeld sind Facheinheiten und taktische Einheiten zu bilden. Näheres wird in Dienstanweisungen geregelt.

§ 4

Persönliche Schutzausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Schutzausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung verlangt die Stadt Eisfeld Ersatz.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Eisfeld haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Eisfeld zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Wehrleitung nach Anhörung des Wehrführerausschusses. Vor der Aufnahme kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die geistige oder körperliche Tauglichkeit verlangt werden.

(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag durch den Bürgermeister. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

(6) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)

in den Fällen des § 13, Abs. 1, S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod des Feuerwehrangehörigen.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigem Grund, nach Anhörung der Wehrführung und des Stadtbrandmeisters durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen/Diensten, bzw. Handeln des Feuerwehrangehörigen, dass dem Ruf der Feuerwehr oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Stadtbrandmeister oder Wehrführer bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(5) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 4 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des jeweiligen Wehrführers, des jeweiligen stellvertretenden Wehrführers und des jeweiligen Ortswehrleiters. Sie können zum stellvertretenden Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretenden Wehrführer und Ortswehrleiter gewählt bzw. zum Jugendfeuerwehrwart, stellvertretendem Jugendfeuerwehrwart, Führer und Unterführer bestellt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

an Schulungen, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur nach Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (TM Teil 1 und TM Teil 2) selbständig eingesetzt werden.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann der Stadtbrandmeister oder der Wehrführer ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis,

c)

sonstige Sanktionen (z.B. Fahrverbote von Einsatzfahrzeugen usw.)

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor anderen Sanktionen ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 67. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend),

c)

durch den Tod des Feuerwehrangehörigen.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld gliedert sich in die Jugendfeuerwehr Eisfeld und Jugendfeuerwehr Sachsenbrunn.

(2) Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren Eisfeld unter der Leitung des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes. Die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter werden durch den Bürgermeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers und unter Anhörung des Stadtbrandmeisters für 5 Jahre bestellt. Die Bestellung soll in einer Jahreshauptversammlung nach § 15 erfolgen.

(3) Als unmittelbares Glied der Feuerwehr Eisfeld unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den jeweiligen Jugendfeuerwehrwart, Wehrführer und durch den Stadtbrandmeister.

(4) Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch „Ständige Jugendfeuerwehrwarthelfer“ bei ihrer Arbeit unterstützt. Diese sind Mitglieder einer der anderen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld und werden von den Jugendfeuerwehrwarten benannt. Sollte ein Helfer kein Mitglied einer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld sein, so ist dieser gemäß § 5 Abs. 3 - 6 in die Feuerwehr Eisfeld aufzunehmen. Für den Austritt dieses Helfers gilt ebenfalls § 6 Abs. 2 - 3. Die Helfer müssen die gesetzlich geforderten Ausbildungen absolvieren.

(5) Die Anzahl der „Ständigen Jugendfeuerwehrwarthelfer“ sollte so gewählt werden, dass die gesetzlichen Forderungen erfüllt werden (1 Helfer pro 7 Jugendliche, 1 weiblicher Helfer pro 7 weibliche Jugendliche). Die Anzahl der Helfer sollte nicht größer sein als die gesetzliche Forderung plus Zwei.

(6) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld ist schriftlich beim jeweiligen Jugendfeuerwehrwart zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige Jugendfeuerwehrwart. Vor der Aufnahme kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die geistige oder körperliche Tauglichkeit verlangt werden.

(7) Die Zugehörigkeit zu den Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld endet mit

a)

Eintritt in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr,

b)

der Vollendung des 27. Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss,

e)

dem Tod des Jugendfeuerwehrmitglieds.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Jugendfeuerwehrwart erklärt werden. Der Jugendfeuerwehrwart kann ein Mitglied der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom angesetzten Dienst, bzw. Handeln des Jugendfeuerwehrangehörigen, dass dem Ruf der Feuerwehr oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet.

(8) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie die Beendigung von Mitgliedschaften sind dem Wehrführer unverzüglich mitzuteilen.

§ 11

Spielmannszugabteilung

(1) Die Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld führt den Namen „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld“.

(2) Die Spielmannszugabteilung besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung oder sonstigen Mitgliedern, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld untersteht der Spielmannszug der Aufsicht und Betreuung durch den Wehrführer der Standortwehr Eisfeld - Stadt. Die Mitglieder des Spielmannszugs wählen sich einen eigenen Abteilungsleiter, der für die Organisation der Spielmannszugsaktivitäten und die Kommunikation zum Wehrführer zuständig ist.

(4) Die Aufnahme in den Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld ist schriftlich beim Leiter des Spielmannszugs zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung des Spielmannszuges.

(5) Die Zugehörigkeit zum Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld endet mit

a)

dem Austritt,

b)

dem Ausschluss,

c)

dem Tod des Mitglieds.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Leiter des Spielmannszugs erklärt werden. Die Leitung des Spielmannszugs kann ein Mitglied des Spielmannszugs aus wichtigem Grund aus dem Spielmannszug ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von angesetzten Auftritten/Proben/Diensten, bzw. Handeln des Mitglieds, das dem Ruf der Feuerwehr, des Spielmannszuges oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet.

(6) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie die Beendigung von Mitgliedschaften im Spielmannszug sind dem Wehrführer unverzüglich mitzuteilen.

§ 12

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Ortswehrleiter

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld ist der Stadtbrandmeister (§ 15 Abs. 1 ThürBKG).

Der Stadtbrandmeister ist hauptamtlich tätig und wird vom Bürgermeister bestellt. Seine Tätigkeit enthält einen ehrenamtlichen Anteil, in dem er an den regulären Ausbildungen, Veranstaltungen, Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen wichtigen organisatorischen Tätigkeiten im Rahmen seines Amtes außerhalb der Arbeitszeit teilnimmt.

(2) Der Stadtbrandmeister ist für alle Belange der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere deren Einsatzbereitschaft und Ausbildung, verantwortlich, und berät den Bürgermeister und den Stadtrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Er ist zuständig für die Beschaffung, Betrieb und Instandhaltung der kommunalen Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren sowie der notwendigen personellen und technischen Ausrüstung gemäß § 3 Abs. 1 ThürBKG.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.

(3) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen aller Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum stellvertretenden Stadtbrandmeister gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung einer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld angehört und die erforderlichen Lehrgänge gemäß §17 Abs. 4 erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Der Stadtbrandmeister wird für die im §12 Abs. 1 genannten ehrenamtlichen Aufgaben zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird ebenfalls zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt sind sie durch den Stadtrat würdig zu verabschieden.

(5) Die Wehrführer führen die Standortwehren nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Standortwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der entsprechenden Standortwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge gemäß §17 Abs. 4 erfolgreich abgeschlossen hat. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Standortwehr (§ 15 Abs. 1 ThürBKG). Die Wehrführer werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt.

(6) Die stellvertretenden Wehrführer haben die Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Der stellvertretende Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Standortwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung der Standortwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge gemäß §17 Abs. 4 erfolgreich abgeschlossen hat. Die stellvertretenden Wehrführer werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt.

(7) Jede Ortswehr wird von einem Ortswehrleiter geleitet, sofern diese Funktion nicht bereits durch den Wehrführer oder seinen Stellvertreter ausgeübt wird. Sollten der Wehrführer und sein Stellvertreter nur einer Ortswehr angehören, ist in den verbleibenden Ortswehren einer Standortwehr ein Ortswehrleiter zu wählen. Der Ortswehrleiter wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Ortswehrleiter muss mindestens die Befähigung zum Gruppenführer besitzen.

§ 13

Wehrführerausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird ein Wehrführerausschuss gebildet.

(2) Der Wehrführerausschuss besteht aus:

a)

dem Stadtbrandmeister,

b)

den Wehrführern,

c)

den Jugendfeuerwehrwarten

sowie den jeweiligen Stellvertretern.

(3) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein und leitet diesen.

(4) Der Stadtbrandmeister hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies von mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandmeister kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen, sofern dies erforderlich ist. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bürgermeister kann jederzeit an der Sitzung teilnehmen. Von Wehrführerausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 14

Wehrleitungen

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für jede Standortwehr eine Wehrleitung gebildet.

(2) Die Wehrleitung besteht jeweils aus dem:

a)

Wehrführer,

b)

Ortswehrleiter (sofern vorhanden),

c)

Jugendfeuerwehrwart (sofern vorhanden),

d)

Leiter des Spielmannszuges (nur Eisfeld-Stadt)

sowie den jeweiligen Stellvertretern.

(3) Der Wehrführer beruft die Sitzung der Wehrleitung ein und leitet diese.

(4) Der Wehrführer hat die Wehrleitung einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Wehrführer kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen, sofern dies erforderlich ist. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekanntzugeben. Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.

§ 15

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers kann eine getrennte Jahreshauptversammlung der einzelnen Standortwehren der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld stattfinden.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Standortwehr ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung werden mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung bekanntgemacht. Werden auf der Jahreshauptversammlung Wahlen nach § 17 durchgeführt, ist der Termin vier Wochen vor dem Tag der Versammlung bekanntzumachen.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, von der der Stadtbrandmeister und der Bürgermeister jeweils eine Kopie erhalten.

§ 16

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eisfeld statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftliche unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) § 15 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 17

Wahlen des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, der Wehrführer,

der stellvertretenden Wehrführer und der Ortswehrleiter

(1) Die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters erfolgt in der Regel in der gemeinsamen Hauptversammlung nach § 16. Die Wahlen der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und Ortswehrleiter erfolgt in der Regel in den Jahreshauptversammlungen nach § 15.

Soweit die Wahlen auf den Hauptversammlungen nicht möglich sind, sind gesonderte Versammlungen einzuberufen. Zeitpunkt und Ort dieser Versammlungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung im Amtsblatt der Stadt Eisfeld bekanntgegeben.

(2) Die Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der jeweiligen Versammlung bestimmt wird.

(3) Wahlberechtigt für die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung. Wahlberechtigt für die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Standortwehr. Wahlberechtigt für die Wahl der Ortswehrleiter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr.

(4) Die Bewerber für das Amt des stellvertretenden Stadtbrandmeisters sowie des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers haben zur Wahl den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gemäß ThürFwOrgVO § 13, Abs. 3 und 4 nachzuweisen.

(5) Bewerbungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Bürgermeister einzureichen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Versammlung hinzuweisen. Bei Nichtwahl eines Bewerbers kann sich derjenige während der Wahlversammlung für untergeordnete Führungsfunktionen bewerben. Der Bürgermeister prüft unter Anhörung des Stadtbrandmeisters, ob die Bewerber zur Wahl zugelassen werden.

(6) Die Wahlen zum stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Wehrführern, deren Stellvertreter und der Ortswehrleiter werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Zur Wahl muss mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung anwesend sein. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leer abgegebene Stimmzettel sind als Stimmenthaltung zu werten und somit ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Versammlung kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren hierfür einberufenen Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen.

(7) Sollten Feuerwehrangehörige zum Wahltermin nicht anwesend sein können, ist Ihnen die Stimmabgabe vor der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer Briefwahl zu ermöglichen. Gleiches gilt, wenn aus besonderen Gründen eine Hauptversammlung nicht durchgeführt werden kann (Pandemie). Die Briefwahl wird durch die Stadtverwaltung durchgeführt. Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag) erfolgt auf schriftlichen Antrag des Feuerwehrangehörigen. Die Stadtverwaltung verwahrt Wahlunterlagen und übergibt diese dem Wahleiter (Absatz 2) am Wahltag. Die Briefwahl ist gemeinsam mit der Wahl in der Hauptversammlung auszuzählen. Die Stimmzettelumschläge bleiben bis zu diesem Zeitpunkt ungeöffnet.

(8) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.

§ 18

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Eisfeld wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 19

Entschädigung der freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr

(1) Der freiwillige Angehörige der Feuerwehr hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Stadt wirkt darauf hin, dass freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, infolge der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen keine beruflichen Nachteile erwachsen. Freiwillige Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch die Stadtverwaltung festgesetzt wird. Die Stadtverwaltung kann einen einheitlichen Höchstsatz festlegen, der bei der Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf.

(2) Schäden, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, die dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind von der Stadt zu ersetzen. Das gleiche gilt für Personenschäden, soweit sie nicht über die Vorschriften der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen abgedeckt sind.

(3) Die Regelung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Stadt Eisfeld über die Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und gemäß § 14 Abs. 4 ThürBKG i.V.m. § 2 der ThürFwEntschVO.

(4) Jedem Angehörigen der Einsatzabteilung, der die geforderten Ausbildungsstunden der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld im Jahr pflichtgemäß erfüllt, steht eine Ausbildungsentschädigung zu. Diese wird in der Satzung der Stadt Eisfeld über die Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen geregelt.

§ 20

Wasserwehrdienst

(1) Die Stadt Eisfeld richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie der organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 21

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Stadt Eisfeld trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem städtischen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen bei Überschwemmungsgefahr,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzpläne,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Aufgaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikoarten,

c)

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammelort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung überörtlich bekanntzumachen.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Stadt Eisfeld schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekanntzugeben.

§ 22

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel den Stadtbrandmeister mit seiner entsprechenden Führungsstruktur) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- und Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 23

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Stadtverwaltung,

b)

die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag der Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

(5) Die Beteiligten am Wasserwehrdienst haben dem Stadtbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Eisfeld.

§ 25

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 26

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld und den Wasserwehrdienst vom 17.09.2019 außer Kraft.

Stadt Eisfeld,

Sven Gregor  —  Siegel

Bürgermeister