Flurbereinigungsbereich Meiningen
- Flurbereinigungsbehörde -
Frankental 1, 98617 Meiningen — Meiningen, 29.03.2023
Flurbereinigungsverfahren „Eisfeld-Nord“, Az.: 3-3-0255
| 1. | Gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das Flurbereinigungsverfahren „Eisfeld-Nord“, Landkreis Hildburghausen“, mit den folgenden Feststellungen abgeschlossen: | |
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| 1.1 | Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. |
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| 1.2 | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
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| 1.3 | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
| 2. | Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft „Eisfeld-Nord“ ist das Flurbereinigungsverfahren „Eisfeld-Nord“ beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen. | |
| 3. | Den Flurbereinigungsgemeinden Stadt Eisfeld und Auengrund werden die in § 150 FlurbG bezeichneten Unterlagen zur Aufbewahrung übergeben. | |
| 4. | Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieser Schlussfeststellung liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung für | |
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| - | die Flurbereinigungsgemeinde Stadt Eisfeld im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Marktstraße 2, 98673 Eisfeld, |
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| - | die Flurbereinigungsgemeinde Auengrund und die angrenzende Gemeinde Brünn im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Kirchweg 8, 98673 Auengrund OT Crock |
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| sowie für die angrenzenden Gemeinden | |
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| - | Veilsdorf im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Marktplatz 12, 98669 Veilsdorf, |
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| - | Meeder im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, 96484 Meeder und |
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| - | Lautertal im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Frankenstraße 3, 96486 Lautertal, |
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| während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. | |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Meiningen,
Frankental 1, 98617 Meiningen,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.
Im Auftrag
gez. Andreas Harnischfeger — (DS)
Referatsleiter
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartner sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.ds-tlbg.thueringen.de abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.