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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 4/2025
Nichtamtlicher Teil
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Hinweise zu den Grundsteuerbescheiden 2025

Am 01.01.2025 ist in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist eine gerechtere Berechnung der Grundsteuer. Der deutsche Bundesrat hat 2019 diese Grundsteuerreform verabschiedet. Für Eigentümer bedeutet dies, dass alle Grundstücke in Deutschland vom Finanzamt neu bewertet wurden. Diese überarbeiteten Werte bilden die Grundlage für die neue Berechnung der Grundsteuer bei den Kommunen.

Was ist wichtig für die Eigentümer?

Alle Einheitswert-, Grundsteuermess- sowie Grundsteuerbescheide, welche auf den bisherigen alten Bewertungsverfahren beruhen, sind kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben.

Der Versand der neuen Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer B erfolgt voraussichtlich Mitte April, der Versand der Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte keine Einzugsermächtigung vorliegen, wird eine entsprechendes Formular mit dem Bescheid übersandt.

Die Grundsteuer wird gemäß dem Grundsteuergesetz am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die Grundsteuer auf den 01.07. eines Jahres festgesetzt werden. Der Antrag dazu muss spätestens bis zum 30.09. des vorausgegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Im Jahr 2025 verschiebt sich aufgrund des späteren Versandes der Bescheide die Fälligkeit des 15.02. auf den 15.05. mit.

Besondere Hinweise zur Grundsteuer nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide

Steuerpflicht bei Eigentumswechsel

Die Grundsteuer entsteht in voller Höhe mit Beginn des Kalenderjahres und ist eine Jahressteuer. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundvermögen am 01.01. (Stichtag) gehört. Anderslautende Absprachen (auch notariell beglaubigt) haben darauf keinen Einfluss. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat. Die Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart. Der alte Eigentümer bleibt nach dem Grundsteuergesetz für die Zahlung der Grundsteuer verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht.

Verfahren bei Einsprüchen beim Finanzamt

Betroffene, welche beim Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen nach Einspruchsentscheidung des Finanzamtes auch von der Stadt automatisch einen neuen Grundsteuerbescheid. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Zahlungsverkehr

Sie sparen Zeit und vermeiden Säumniskosten, wenn Sie am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Bereits vorliegende SEPA-Mandate werden weitergeführt und müssen nicht neu beantragt werden.

Steueramt der Stadtverwaltung Eisfeld