Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024, I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Art. 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024, I Nr. 387),hat der Stadtrat der Stadt Eisfeld in der Sitzung am 13.03.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 30.12.2024 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 1/2025) wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | ||
| „(2) | Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)“ | 470 v. H. |
Artikel 2
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Eisfeld, den 28.03.2025
Christoph Bauer — -Siegel-
Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.