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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) in den jeweils gültigen Fassungen, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 13.03.2025, die folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld vom 08.07.2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 8/2020), wird wie folgt geändert:

1. Der § 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An diesen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Die Grabstätten unterscheiden sich in folgende Arten:

a)

Reihengrabstätte (Erdbestattungen)

b)

Familiengrabstätten (für 2 Erdbestattungen)

c)

Urnengrabstätten

d)

Urnenstelengrabstätten

e)

Ehrengrabstätten

f)

Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnenfeld)

g)

Urnenrasengräber mit liegendem Grabmal (ohne Pflanzfläche)

h)

Urnenrasengräber mit stehendem Grabmal (ohne Pflanzfläche)

i)

Ruhebiotop

(2) Auf den Friedhöfen nach Absatz 1 sind jeweils folgende Arten von Grabstätten zulässig:

Friedhof Eisfeld: a);b);c);e);f);g)

Friedhof Harras: a);b);c);f);g)

Friedhof Hirschendorf: a);c);d);f)

Friedhof Waffenrod: a);c);f); h)

Friedhof Sachsenbrunn: a);b);c);d);e);f);i)

Friedhof Schirnrod: a);c);d)

Friedhof Stelzen: a);c);d)

Friedhof Friedrichshöhe: a);c);i)

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Eisfeld, den 28.03.2025

Christoph Bauer  —  - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.