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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Gemeinde Sachsenbrunn (gemeinsam für die Ortsteile Sachsenbrunn, Friedrichshöhe, Saargrund, Schirnrod, Stelzen, Tossenthal und Weitesfeld)

zur Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Ortsteilbürgermeisters der Gemeinde Sachsenbrunn (gemeinsam für die Ortsteile Sachsenbrunn, Friedrichshöhe, Saargrund, Schirnrod, Stelzen, Tossenthal und Weitesfeld)

In seiner Sitzung vom 16. Mai 2023 hat der Wahlausschuss zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters am 14. Mai 2023 gem. § 9 Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und § 48 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) das endgültige Wahlergebnis festgestellt. Das festgestellte endgültige Wahlergebnis der Stimmbezirke ist in der Anlage zu dieser Bekanntmachung dargestellt.

Wahlergebnis gesamt:

Wahlberechtigte insgesamt

1622

Zahl der Wähler

421

Ungültige Stimmabgaben

28

Gültige Stimmabgaben

393

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf folgenden Bewerber:

Hartung, Mike (Freie Wählergemeinschaft Sachsenbrunn)

Er ist zum Ortsteilbürgermeister gewählt.

Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung entsprechend § 31 (1) Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG):

Jeder Wahlberechtigte (dass heißt natürliche Personen und keine Vereine/Wahlvorschlagsträger etc.) und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber kann binnen zwei Wochen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen) wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten. Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Eisfeld, den 22.05.2023

gez. Otto

Wahlleiterin