Inhalt
Präambel 3
§ 1 Organisation, Bezeichnungen. 3
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren. 3
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren. 3
§ 4 Persönliche Schutzausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden. 4
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr(en) 4
§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung. 5
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung. 6
§ 8 Ordnungsmaßnahmen. 6
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung. 6
§ 10 Jugendabteilung. 7
§ 11 Spielmannszugabteilung. 8
§ 12 Stadtbrandmeister 8
§ 13 Stellvertretender Stadtbrandmeister 9
§ 14 Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Ortswehrleiter 10
§ 15 Wehrführerausschuss. 10
§ 16 Wehrleitungen. 11
§ 17 Jahreshauptversammlung. 11
§ 18 Gemeinsame Hauptversammlung. 12
§ 19 Wahlen. 12
§ 20 Feuerwehrvereinigungen. 13
§ 21 Entschädigung der freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr 14
§ 22 Wasserwehrdienst 14
§ 23 Aufgaben des Wasserwehrdienstes. 14
§ 24 Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst 16
§ 25 Beteiligte am Wasserwehrdienst 16
§ 26 Ordnungswidrigkeiten. 17
§ 27 Gleichstellungsklausel 17
§ 28 Inkrafttreten. 17
Präambel
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der derzeit geltenden Fassung, und des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 210), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 26.03.2026 die folgende Satzung der Stadt Eisfeld über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst (Feuerwehrsatzung):
§ 1 Organisation, Bezeichnungen
| (1) | Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld sind als öffentliche Feuerwehren (§ 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1, 2 und 3 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Absatz 1 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Eisfeld“ und gliedern sich in die: | ||
| a) | Standortwehr Eisfeld-Stadt (Stützpunktfeuerwehr) | |
| b) | Standortwehr Sachsenbrunn (Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben) | |
| c) | Standortwehr Eckartsberg | |
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| • | Ortswehr Hirschendorf |
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| • | Ortswehr Waffenrod/Hinterrod |
| d) | Standortwehr Werratal | |
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| • | Ortswehr Bockstadt/Herbartswind |
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| • | Ortswehr Harras |
| (2) | Die Standortwehren sind selbstständige Feuerwehren mit eigener Wehrleitung unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. | ||
| (3) | Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine. | ||
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
| (1) | Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG). |
| (2) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Eisfeld die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften auszustatten, aus- und fortzubilden und zu versichern. |
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwillige Feuerwehr Eisfeld untersteht dem Bürgermeister als obersten Dienstvorgesetzten unter Leitung des Stadtbrandmeisters.
Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld gliedern sich in folgende Abteilungen:
| a) | Einsatzabteilung |
| b) | Alters- und Ehrenabteilung |
| c) | Jugendabteilung |
| d) | Spielmannszugabteilung |
Entsprechend den vorhandenen Gefahrenrisiken in der Stadt Eisfeld sind Facheinheiten und taktische Einheiten zu bilden. Näheres wird in Dienstanweisungen geregelt.
§ 4 Persönliche Schutzausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
| (1) | Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Schutzausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung verlangt die Stadt Eisfeld Ersatz. | |
| (2) | Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen | |
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Absatz 1 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr(en)
| (1) | Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). |
| (2) | Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Eisfeld haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Eisfeld zur Verfügung stehen (§ 13 Absatz 5 Satz 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Absatz 5 Satz 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Stadt Eisfeld haben (§ 13 Absatz 5 Satz 3 ThürBKG). |
| (3) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Absatz 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i. S. d. § 13 Absatz 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Absatz 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Absatz 4 ThürBKG). |
| (4) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
| (5) | Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. |
| (6) | Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters, nach Anhörung des Wehrführerausschusses, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Absatz 7 ThürBKG). |
| (7) | Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. |
§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
| (1) | Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit | |
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung aus wichtigem Grund gemäß Absatz 3 i. V. m. § 13 Absatz 8 ThürBKG. |
| (2) | Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister erklärt werden. | |
| (3) | Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Absatz 8 ThürBKG). Dies erfolgt durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen, bei Handlungen des Feuerwehrangehörigen, die den Ruf der Feuerwehr oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i. S. d. § 13 Absatz 1 ThürBKG. | |
| (4) | Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Stadtbrandmeister oder Wehrführer bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. | |
| (5) | Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 4 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. | |
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
| (1) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den jeweiligen Wehrführer, den jeweiligen stellvertretenden Wehrführer und jeweiligen Ortswehrleiter. | |
| (2) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. | |
| Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | an Schulungen, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
| (3) | Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. | |
| (4) | Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. | |
| (5) | Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend. | |
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
| (1) | Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflichten, so kann der Stadtbrandmeister im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm | |
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis, |
| c) | sonstige Sanktionen (z.B. Fahrverbote von Einsatzfahrzeugen usw.) |
| aussprechen. | |
| Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor anderen Sanktionen ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. | |
| (2) | Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr trotz Ermahnung und Verweis seine Dienstpflichten, kann dieser von seinen übertragenen Funktionen entbunden werden oder es kann eine Entpflichtung gemäß § 6 Absatz 3 erfolgen. | |
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
| (1) | In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung (Tuchuniform) übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gemäß § 6 Absatz 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. | |
| (2) | Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet | |
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | durch den Tod des Feuerwehrangehörigen. |
§ 10 Jugendabteilung
| (1) | Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld gliedert sich in die Jugendfeuerwehr Eisfeld und Jugendfeuerwehr Sachsenbrunn. | |
| (2) | Die Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren Eisfeld unter der Leitung des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes. Die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter werden durch den Bürgermeister auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers und unter Anhörung des Stadtbrandmeisters für 5 Jahre bestellt. Die Bestellung soll in einer Jahreshauptversammlung nach § 17 erfolgen. | |
| (3) | Als unmittelbares Glied der Feuerwehr Eisfeld unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den jeweiligen Jugendwart, Wehrführer und durch den Stadtbrandmeister. | |
| (4) | Die Jugendfeuerwehrwarte werden durch „Ständige Jugendwarthelfer“ bei ihrer Arbeit unterstützt. Diese sind Mitglieder einer der anderen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld und werden von den Jugendfeuerwehrwarten benannt. Sollte ein Helfer kein Mitglied einer der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld sein, so ist dieser gemäß § 5 Absatz 3 – 6 in die Feuerwehr Eisfeld aufzunehmen. Für den Austritt dieses Helfers gilt ebenfalls § 6 Absatz 2 und 3. Die Helfer müssen die gesetzlich geforderten Ausbildungen absolvieren. | |
| (5) | Die Anzahl der „Ständigen Jugendwarthelfer“ sollte so gewählt werden, dass die gesetzlichen Forderungen erfüllt werden (1 Helfer pro 7 Jugendliche, 1 weiblicher Helfer pro 7 weibliche Jugendliche). Die Anzahl der Helfer sollte nicht größer sein als die gesetzliche Forderung plus Zwei. | |
| (6) | Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld ist schriftlich beim jeweiligen Jugendfeuerwehrwart zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige Jugendfeuerwehrwart. Vor der Aufnahme kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die geistige oder körperliche Tauglichkeit verlangt werden. | |
| (7) | Die Zugehörigkeit zu den Jugendfeuerwehren der Stadt Eisfeld endet mit | |
| a) | Eintritt in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr, |
| b) | der Vollendung des 27. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss, |
| e) | dem Tod des Jugendfeuerwehrmitglieds. |
| Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweiligen Jugendfeuerwehrwart erklärt werden. Der Jugendfeuerwehrwart kann ein Mitglied der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom angesetzten Dienst, bzw. Handeln des Jugendfeuerwehrangehörigen, dass dem Ruf der Feuerwehr oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet. | |
| (8) | Die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie die Beendigung von Mitgliedschaften sind dem Wehrführer unverzüglich mitzuteilen. | |
§ 11 Spielmannszugabteilung
| (1) | Die Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld führt den Namen „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld“. | |
| (2) | Die Spielmannszugabteilung besteht aus Angehörigen der Einsatzabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung oder sonstigen Mitgliedern, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. | |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld untersteht der Spielmannszug der Aufsicht und Betreuung durch den Wehrführer der Standortwehr Eisfeld - Stadt. Die Mitglieder des Spielmannszugs wählen sich einen eigenen Abteilungsleiter, der für die Organisation der Spielmannszugsaktivitäten und die Kommunikation zum Wehrführer zuständig ist. | |
| (4) | Die Aufnahme in den Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld ist schriftlich beim Leiter des Spielmannszugs zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Leitung des Spielmannszuges. | |
| (5) | Die Zugehörigkeit zum Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld endet mit | |
| a) | dem Austritt, |
| b) | dem Ausschluss, |
| c) | dem Tod des Mitglieds. |
| Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Leiter des Spielmannszugs erklärt werden. Die Leitung des Spielmannszugs kann ein Mitglied des Spielmannszugs aus wichtigem Grund aus dem Spielmannszug ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben von angesetzten Auftritten/Proben/Diensten, bzw. Handeln des Mitglieds, das dem Ruf der Feuerwehr, des Spielmannszuges oder der Stadt in der Öffentlichkeit schadet. | |
| (6) | Die Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie die Beendigung von Mitgliedschaften im Spielmannszug sind dem Wehrführer unverzüglich mitzuteilen. | |
§ 12 Stadtbrandmeister
| (1) | Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld ist der Stadtbrandmeister (§ 18 Absatz 1 ThürBKG). | |
| (2) | Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 18) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld statt. | |
| (3) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. | |
| (4) | Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen. | |
| (5) | Insbesondere hat er: | |
| 1. | eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen und fortzuschreiben, |
| 2. | Feuerwehreinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, |
| 3. | einen Strukturplan der Feuerwehr aufzustellen und auf die Einhaltung der allgemeinen Strukturgliederung (Stärke, Funktionsträger, Dienstgrade) hinzuwirken, |
| 4. | die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, |
| 5. | den notwendigen Bedarf an Lehrgängen zu ermitteln und die Anmeldungen zu veranlassen, |
| 6. | den Bedarf an Investitionen, Ersatz- und Neubeschaffungen mit den Wehrführern abzustimmen und der Stadtverwaltung vorzulegen, |
| 7. | die Stadt bei der Sicherstellung der Löschwasserversorgung zu beraten, |
| 8. | Übungen, zur Überprüfung der Einsatzpläne und der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu planen, anzumelden und zu leiten, |
| 9. | die Dienstaufsicht bei den Standortwehren durchzuführen, |
| 10. | die Wehrführer in allen Belangen zu unterstützen und zu beraten, |
| 11. | Führer und Unterführer dem Bürgermeister zur Bestellung vorzuschlagen, |
| 12. | bei Einsätzen größeren Umfanges die Einsatzleitung zu übernehmen. Wird die Einsatzleitung durch den Kreisbrandmeister oder Kreisbrandinspektor wahrgenommen, hat er diesen nach bestem Wissen zu beraten. |
| 13. | Art und Umfang der Brandsicherheitswache festzulegen. |
§ 13 Stellvertretender Stadtbrandmeister
| (1) | Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt. |
| (2) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. |
| (3) | Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt. |
§ 14 Wehrführer, stellvertretender Wehrführer, Ortswehrleiter
| (1) | Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Stadtteilen (Standortwehren) nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Sie werden von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Standortwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Wehrführer werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt. |
| (2) | Die stellvertretenden Wehrführer haben die Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die stellvertretenden Wehrführer werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Eisfeld ernannt. |
| (3) | Die Leitung der Ortswehr übernimmt der Ortswehrleiter. Diese Funktion übernimmt der Wehrführer oder dessen Stellvertreter, wenn er Mitglied der Ortswehr ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ortswehrleiter durch die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Ortswehrleiter muss mindestens die Befähigung zum Truppführer besitzen, da er keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Er ist Bindeglied zwischen Wehrführung und Ortswehr. |
§ 15 Wehrführerausschuss
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird ein Wehrführerausschuss gebildet. | |
| (2) | Der Wehrführerausschuss besteht aus: | |
| - | dem Stadtbrandmeister, |
| - | den Wehrführern, |
| - | den Jugendfeuerwehrwarten |
| sowie den jeweiligen Stellvertretern. | |
| (3) | Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein und leitet diesen. | |
| (4) | Der Stadtbrandmeister hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies von mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. | |
| (5) | Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandmeister kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen, sofern dies erforderlich ist. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekanntzugeben. | |
| (6) | Der Bürgermeister oder sein Beauftragter sind ständige Mitglieder. | |
| (7) | Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. | |
§ 16 Wehrleitungen
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für jede Standortwehr eine Wehrleitung gebildet. | |
| (2) | Die Wehrleitung besteht jeweils aus dem: | |
| - | Wehrführer, |
| - | Ortswehrleiter (sofern vorhanden), |
| - | Jugendfeuerwehrwart (sofern vorhanden), |
| - | Leiter des Spielmannszuges (nur Eisfeld-Stadt) |
| sowie den jeweiligen Stellvertretern. | |
| (3) | Der Wehrführer beruft die Sitzung der Wehrleitung ein und leitet diese. | |
| (4) | Der Wehrführer hat die Wehrleitung einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Wehrführer kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen einladen, sofern dies erforderlich ist. Sitzungstermine sind rechtzeitig bekanntzugeben. Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. | |
§ 17 Jahreshauptversammlung
| (1) | Unter dem Vorsitz des Wehrführers kann eine getrennte Jahreshauptversammlung der einzelnen Standortwehren der Freiwilligen Feuerwehr Eisfeld stattfinden. |
| (2) | Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. |
| (3) | Eine Jahreshauptversammlung der Standortwehr ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (4) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung werden mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung bekanntgemacht. Werden auf der Jahreshauptversammlung Wahlen nach §19 durchgeführt, ist der Termin vier Wochen vor dem Tag der Versammlung bekanntzumachen. |
| (5) | Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Nichtbeschlussfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
| (6) | Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, von der der Stadtbrandmeister und der Bürgermeister jeweils eine Kopie erhalten. |
§ 18 Gemeinsame Hauptversammlung
| (1) | Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eisfeld statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (2) | Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftliche unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (3) | §15 Absatz 4, 5 und 6 gilt entsprechend. |
§ 19 Wahlen
| (1) | Die Wahl des Stadtbrandmeisters und stellvertretenden Stadtbrandmeisters erfolgt in der Regel in der gemeinsamen Hauptversammlung nach § 18. Die Wahlen der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer und Ortswehrleiter erfolgt in der Regel in den Jahreshauptversammlungen nach § 17. Soweit die Wahlen auf den Hauptversammlungen nicht möglich sind, sind gesonderte Versammlungen einzuberufen. Zeitpunkt und Ort dieser Versammlungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung im Amtsblatt der Stadt Eisfeld bekanntgemacht. |
| (2) | Die Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (3) | Wahlberechtigt für die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung. Wahlberechtigt für die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Standortwehr. Wahlberechtigt für die Wahl der Ortswehrleiter sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortswehr. |
| (4) | Die Bewerber für das Amt des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters sowie des Wehrführers und des stellvertretenden Wehrführers haben zur Wahl den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gemäß § 13 Absätze 3 und 4 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) nachzuweisen. |
| (5) | Bewerbungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Bürgermeister einzureichen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Versammlung hinzuweisen. Bei Nichtwahl eines Bewerbers kann sich derjenige während der Wahlversammlung für untergeordnete Führungsfunktionen bewerben. Der Bürgermeister prüft unter Anhörung des Stadtbrandmeisters, ob die Bewerber zur Wahl zugelassen werden. |
| (6) | Die Wahlen zum Stadtbrandmeister, zum stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Wehrführern, deren Stellvertreter und der Ortswehrleiter werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Hierfür ist ein Wählerverzeichnis zu erstellen, in dem alle wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung aufgelistet sind. |
| (7) | Zur Wahl muss mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung anwesend sein. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Die Versammlung kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. |
| (8) | Kann aufgrund von Notlagen (z.B. Pandemie, Epidemie, etc.), keine Wahl nach Absatz 1 durchgeführt werden, ist den Feuerwehrangehörigen die Stimmabgabe in Form einer Briefwahl zu ermöglichen. Verantwortlich für die Durchführung der Briefwahl ist die Stadtverwaltung der Stadt Eisfeld. Jeder stimmberechtigte Feuerwehrangehöriger nach Absatz 6 erhält die Briefwahlunterlagen an die Anschrift seiner Hauptwohnung, ohne dass es einen schriftlichen Antrag bedarf. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus dem Wahlschein, einem amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Feuerwehrangehörige wahlberechtigt ist, einem Stimmzettelumschlag, ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Stadtverwaltung und die Wahlscheinnummer angegeben sein muss und einem Merkblatt für die Briefwahl. Erhält ein Wahlberechtigter die Unterlagen nicht, so hat er dies spätestens am 3. Tag, 12.00 Uhr, vor der Wahl gegenüber der Stadtverwaltung zu erklären. Der Wahlbrief ist bis 18.00 Uhr am Wahltag bei der Stadtverwaltung abzugeben. Alle eingegangenen Wahlbriefe werden vom Wahlleiter an den Wahlvorstand, welcher aus 5 Beisitzern besteht, am Wahltag übergeben. Dabei sind die Wahlbriefe zu öffnen und die Wahlscheine auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Anschließend werden die zugelassenen Stimmzettelumschläge in die Wahlurne gelegt. Die Auszählung der Stimmzettel erfolgt am Wahltag ab 18.00 Uhr. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. |
| (9) | In den Fällen des Absatz 8 findet die Stichwahl 14 Tage nach dem Wahltermin statt. Hinsichtlich der Durchführung finden die Regelungen des Absatz 8 Anwendung. |
| (10) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben. |
§ 20 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Eisfeld wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 21 Entschädigung der freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr
| (1) | Der freiwillige Angehörige der Feuerwehr hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Stadt wirkt darauf hin, dass freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, infolge der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen keine beruflichen Nachteile erwachsen. Freiwillige Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen durch die Stadtverwaltung festgesetzt wird. Die Stadtverwaltung kann einen einheitlichen Höchstsatz festlegen, der bei der Erstattung des stündlichen Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf. |
| (2) | Schäden, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, die dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind von der Stadt zu ersetzen. Das gleiche gilt für Personenschäden, soweit sie nicht über die Vorschriften der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen abgedeckt sind. |
| (3) | Die Regelung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Stadt Eisfeld über die Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. |
| (4) | Jedem Angehörigen der Einsatzabteilung, der die geforderten Ausbildungsstunden der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld im Jahr pflichtgemäß erfüllt, steht eine Ausbildungsentschädigung zu. Diese wird in der Satzung der Stadt Eisfeld über die Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen geregelt. |
§ 22 Wasserwehrdienst
| (1) | Die Stadt Eisfeld richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie der organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. |
| (2) | Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (§ 54 Nr. 3 e Thüringer Ordnungsbehördengesetz - ThürOBG) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind. |
§ 23 Aufgaben des Wasserwehrdienstes
| (1) | Die Stadt Eisfeld trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen. | |
| (2) | Sie hält Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes. | |
| (3) | Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem städtischen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben: | |
| a) | über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen bei Überschwemmungsgefahr, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzpläne, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
| (4) | Die Stadt stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Aufgaben enthält: | |
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikoarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammelort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
| (5) | Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Stadt auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält: | |
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
| (6) | Die Stadt Eisfeld schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist in geeigneter Weise bekanntzugeben. | |
§ 24 Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Stadtgebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel den Stadtbrandmeister mit seiner entsprechenden Führungsstruktur) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- und Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 25 Beteiligte am Wasserwehrdienst
| (1) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gehören dem Wasserwehrdienst an. | |
| (2) | Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen: | |
| a) | die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, |
| b) | die Bewohner der Stadt ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG). |
| Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag der Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst. | |
| (3) | Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. | |
| (4) | Personen, die nach Absatz 2 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Absatz 3 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden im Auftrag der Stadt tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person. | |
| (5) | Personen, die nach Absatz 2 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil. | |
| (6) | Die Beteiligten am Wasserwehrdienst haben dem Stadtbrandmeister unverzüglich anzuzeigen | |
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
| Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Absatz 2 die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten. | |
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt (§ 19 Absatz 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert, außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Absatz 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
| (3) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Eisfeld. |
§ 27 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 28 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld vom 17.09.2019 mit samt ihrer Änderungen außer Kraft. |
Eisfeld, den 19.05.2026
Christoph Bauer - Siegel -
Bürgermeister
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.