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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Satzung zur Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld

Inhalt

Präambel 2

§ 1 Grundsatz 2

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung 2

§ 3 Ausbildungsentschädigung 3

§ 4 Inkrafttreten 4

Präambel

Aufgrund des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 14 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 210), in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.2019, in der derzeit geltenden Fassung, und § 21 Absatz 3 der Satzung der Stadt Eisfeld über die Freiwilligen Feuerwehren und den Wasserwehrdienst vom 19.05.2026, in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat von Eisfeld in seiner Sitzung vom 26.03.2026 nachstehende Satzung zur Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld (Feuerwehrentschädigungssatzung) beschlossen.

§ 1 Grundsatz

(1)

Die Aufwands- und Ausbildungsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

(2)

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt, wenn der erforderliche Qualifikationslehrgang an der Landesfeuerwehrschule in Bad-Köstritz innerhalb eines Jahres für diese Funktion nachgewiesen wird.

(3)

Die Aufwandsentschädigung wird als Mehraufwandsentschädigung für die Tätigkeiten gewährt, die neben den Pflichten aus § 7 Abs. 2 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld erfüllt werden.

(4)

Sind die Pflichten aus § 7 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren nicht erfüllt, wird keine Aufwands- bzw. Ausbildungsentschädigung gezahlt.

§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung

(1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Stadtbrandmeister beträgt 250,00 €, die sich aus 214,00 € Grundbetrag und 36,00 € Zuschlag zusammensetzt.

Nimmt der ständige Vertreter des Stadtbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00 €.

(2)

Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:

-

FF Eisfeld - Stadt (Stützpunktfeuerwehr)

120,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Sachsenbrunn

80,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Werratal

60,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Eckartsberg

60,00 €

Nimmt der ständige Vertreter des Wehrführers einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung, die der Hälfte der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.

-

FF Eisfeld - Stadt (Stützpunktfeuerwehr)

60,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Sachsenbrunn

40,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Werratal

30,00 €

-

FF Eisfeld - Standort Waffenrod/Hinterrod

30,00 €

-

Ortswehrleiter

20,00 €

(3)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den

-

Jugendfeuerwehrwart

40,00 €

-

Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart

20,00 €

-

Ständige Jugendfeuerwehrwarthelfer

15,00 €

-

Gerätewarte

o Atemschutz

40,00 €

o Technik

40,00 €

o Fahrzeuge

40,00 €

o BA-Kammer

40,00 €

o Funk/Datensysteme

40,00 €

-

Sicherheitsbeauftragter

30,00 €

-

Geräteverantwortliche

10,00 €

§ 3 Ausbildungsentschädigung

(1)

Die Stadt Eisfeld zahlt jedem Angehörigen der Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehren, der pflichtgemäß mindestens 40 Ausbildungseinheiten innerhalb eines Jahres absolviert hat, eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von 250,00 €. Eine Ausbildungseinheit entspricht dabei 45 Minuten.

(2)

Als Ausbildung werden primär die regulären Schulungen und Übungen gemäß dem vom Stadtbrandmeister genehmigten Jahresausbildungsplan gewertet.

Ein Drittel der geforderten Unterrichtseinheiten kann auch durch folgende Ausbildungen ergänzt werden:

a)

vom Stadtbrandmeister genehmigte Sonderausbildungen,

b)

Ausbildungsteil des Maschinistendienstes,

c)

Schulungen und Übungen auf Kreisebene (z. B. Tunnel Basis Einheit, Katastrophenschutz, Gefahrgutzug, usw.),

d)

ein Drittel der Ausbildungsstunden gemäß FwDV2 von Lehrgängen im Rahmen der Kreisausbildung,

e)

Ausbildungen in anderen Wehren außerhalb des Stadtgebiets von Eisfeld (im Rahmen von Zweitmitgliedschaften)

Fahr-, Vor- und Nachbereitungszeiten werden hierbei nicht angerechnet.

(3)

Der Bewertungszeitraum beläuft sich immer vom 1. November des Vorjahres (Beginn der Schulungssaison) bis zum 31. Oktober des Bewertungsjahres (Ende der Übungssaison). Die Auswertung obliegt dem Stadtbrandmeister und wird im Einzelfall entschieden. Die Ausbildungsentschädigung wird zum Ende des Bewertungsjahres ausgezahlt.

§ 4 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Entschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eisfeld vom 09.02.2023 außer Kraft.

Eisfeld, den 19.05.2026

Christoph Bauer  Siegel

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.