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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Gebührensatzung der Stadt Eisfeld für die Benutzung der Stadtbibliothek Eisfeld

Inhalt

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 3

Gebührenermäßigungen, Gebührenbefreiungen

§ 4

Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja- nuar 2003 (GVBl S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429,433), sowie der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Stadtrat der Stadt Eisfeld in der Sitzung vom 30.01.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren gemäß dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestand- teil dieser Satzung.

(2) Die Benutzungsgebühr ist in Form einer Jahresgebühr zu entrichten. Der Benutzungsan- spruch entsteht mit dem Tag der Entrichtung der Gebühr und endet am gleichen Kalender- tag des Folgejahres. Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen der Bibliothek kann neben der Jahresgebühr eine zusätzliche Benutzungsgebühr erhoben werden.

(3) Für die in Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek erbrachten Verwaltungs- und sonstigen Leistungen findet die Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisfeld in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Gebührenschuldner ist, wer

a)

eine Benutzerkarte für die Stadtbibliothek erwirbt,

b)

die Verlängerung der Laufzeit der Benutzerkarte erhält,

c)

zusatzgebührenpflichtige Leistungen der Bibliothek in Anspruch nimmt.

(5) Bei Minderjährigen und juristischen Personen ist Gebührenschuldner der gesetzliche Vertreter.

(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Ausstellung der Benutzerkarte, die übrigen Gebühren mit der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes.

(2) Die Benutzungsgebühr wird mit der Ausstellung der Benutzerkarte und Mitteilung der fest- gesetzten Höhe fällig, die übrigen Gebühren und Auslagen werden fällig mit Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes und Mitteilung der festgesetzten Höhe.“

§ 3

Gebührenermäßigungen, Gebührenbefreiungen

(1) Die Jahresbenutzungsgebühr wird entsprechend der Anlage zur Gebührensatzung ermäßigt für:

a)

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

b)

Schüler, Auszubildende und Studenten ab dem 16. Lebensjahr gegen Vorlage eines aktuellen Ausbildungsnachweises,

c)

Familien, d.h. Ehegatten, sorgeberechtigte Eltern oder Elternteile und deren unter- haltsberechtigte Kinder, sofern sie in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie Geschwister, bei denen Unterhaltsberechtigung gegenüber Dritten besteht,

(2) Die Gebühr für Leihfristüberschreitungen wird für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr entsprechend der Anlage zur Gebührensatzung ermäßigt.

(3) Von der Entrichtung einer Benutzungsgebühr sind befreit:

Kindereinrichtungen, Schulen und Senioreneinrichtungen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Eisfeld, 25.02.2020

gez. Sven Gregor/Christoph Bauer  — - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Anlage

Gebührenverzeichnis

1.

Jahresbenutzungsgebühr

1.1.

Erwachsene

20,00 €

1.2.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler,Auszubildende und Studenten

7,50 €

1.3.

Familien (gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe c)

25,00 €

2.

Gebühren für Leihfristüberschreitung pro Medium und angefangene Woche

2.1.

Benutzer ab vollendetem 16. Lebensjahr

2,00 €

2.2.

Kinder bis 16. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende und Studenten

2.3.

Säumnisgebühren, Rückgabeerinnerungen, Bescheide

1,00 €

2.3.1.

Bearbeitungsgebühr 1. und 2. Rückgabeerinnerung (jeweils)

1,50 €

2.3.2.

Bearbeitungsgebühr Gebührenbescheid für Leifristenüberschreitung

15,00 €

2.3.3.

Bearbeitungsgebühr Rückgabebescheid für den Medienersatz

30,00 €

3.

Leihverkehr

3.1.

Fernleihbestellungen pro Bestellung

2,00 €

3.2.

Verlängerung der Leihfrist pro Fernleihvorgang

1,00 €

3.3.

Fernleihbestellung im Bibliotheksverbund pro Bestellung

1,00 €

3.4.

Säumnisgebühren, Rückgabeerinnerungen, Bescheide

3.4.1.

Bearbeitungsgebühr 1. und 2. Rückgabeerinnerung (jeweils)

1,50 €

3.4.2.

Bearbeitungsgebühr Gebührenbescheid für Leifristenüberschreitung

15,00 €

3.4.3.

Bearbeitungsgebühr Rückgabebescheid für den Medienersatz

30,00 €

Zusätzlich sind für 3.1 bis 3.2 alle Auslagen für Verpackung und Versand zu erstatten.

4.

Ersatz für Verlust oder stark beschädigte Medien

4.1.

Bei Verlust ist der Anschaffungsprei (Neuwert) zu ersetzen

4.2.

Gebühr für veränderte, beschädigte und beschmutzte Medien

10,00 €

4.3.

Einarbeitungskosten für Ersatz verlorener oder unbrauchbare Medien

15,00 €