Inhalt
| § 1 | Gebühren und Auslagen |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung und Fälligkeit |
| § 4 | Gebührenbefreiung |
| § 5 | Gebühren |
| § 6 | Sprachform |
| § 7 | Inkrafttreten |
Aufgrund der §§ 19 Abssatz 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 15 der Archivsatzung der Stadt Eisfeld, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 07.05.2026, die folgende Satzung:
(1) Für die Nutzung und die erbrachten Leistungen des Stadtarchivs werden Gebühren gemäß dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv Auslagen, sind diese ihrer tatsächlichen Höhe nach zu erstatten.
(1) Schuldner der Gebühren und Auslagen ist:
| a. | wer das Stadtarchiv benutzt, |
| b. | wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder in Anspruch genommen hat, |
| c. | wer die Schuld durch eine vor der Stadtverwaltung Eisfeld abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat, oder |
| d. | wer für die Schuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Schuldner von Gebühren und Auslagen sind Gesamtschuldner.
Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Gewährung der Nutzungsmöglichkeit, bei beanspruchten Leistungen mit der Erbringung der einzelnen Leistung. Sie wird mit Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenfestsetzung fällig.
(1) Gebühren werden nicht erhoben
| a. | bei der Nutzung von Archivgut durch Einrichtungen, die diese abgeliefert haben bzw. deren Rechtsnachfolger oder durch von diesen beauftragte Dritte, |
| b. | bei der Nutzung des Stadtarchives durch öffentliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und andere der Allgemeinheit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung Gegenseitigkeit besteht, |
| c. | bei der Nutzung zu nachweislich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken oder für die Erforschung der Stadt- und Lokalgeschichte (heimatkundliche Zwecke) |
| d. | für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungs-rechtlichen Anspruches zum Ziel haben, |
| e. | für einfache mündliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehen von Findhilfsmitteln oder Archivgut gegeben werden können, |
| f. | von Schülern, Studenten und Auszubildenden. |
(2) Bei Vorliegen wissenschaftlicher oder heimatkundlicher Zwecke kann eine Gebührenbefreiung nur gewährt werden, wenn die Forschungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgen, nicht überwiegend im eigenen Interesse des Nutzers oder des privaten Auftraggebers oder kommerziell betrieben werden. Familiengeschichtliche Forschungen gelten in der Regel nicht als wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke im Sinne dieser Satzung.
(3) Eine Gebührenbefreiung kann im Einzelfall vom Stadtarchiv erteilt werden, wenn die Nutzung im Interesse der Stadt Eisfeld liegt.
(4) Eine Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen.
(1) Für die Ermittlung oder das Versenden von Archivgut, die Beratung sowie Erteilung schriftlicher oder mündlicher Auskünfte einschließlich der dafür notwendigen Recherchen oder für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühr bei Inanspruchnahme:
| a. | eines Beamten des gehobenen Dienstes/ vergleichbaren Beschäftigten je 15 Minuten |
18,00 € |
| b. | übrige Beschäftigte je 15 Minuten |
14,00 € |
(2) Reproduktionen:
| Schwarzweiß-Kopie bis DIN A3 | 0,50 € |
| Farb-Kopie bis DIN A3 | 1,00 € |
(3) Anfertigen von Abschriften und Auszügen:
| je angefangene A4-Seite | 7,50 € |
Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Registerblätter, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen oder dergleichen sowie bei schwierigen paläographischen Abschriften wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand gemäß Absatz 1 berechnet.
(4) Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien:
| je Seite | 4,50 € |
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 19.06.2026
Christoph Bauer
Bürgermeister - Siegel -
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.