Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) in den jeweils gültigen Fassungen, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 07.05.2026, die folgende 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld:
Die Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld vom 08.07.2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 8/2020), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld vom 28.03.2025 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 04/2025) wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 13 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An diesen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Die Grabstätten unterscheiden sich in folgende Arten:
| a) | Reihengrabstätte (Erdbestattungen) |
| b) | Familiengrabstätten (für 2 Erdbestattungen) |
| c) | Urnengrabstätten |
| d) | Urnenstelengrabstätten |
| e) | Ehrengrabstätten |
| f) | Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnenfeld) |
| g) | Urnenrasengräber mit liegendem Grabmal (ohne Pflanzfläche) |
| h) | Urnenrasengräber als Partnergrab mit liegendem Grabmal (ohne Pflanzfläche) |
| i) | Urnenrasengräber mit stehendem Grabmal (ohne Pflanzfläche) |
| j) | Ruhebiotop |
(2) Auf den Friedhöfen nach Absatz 1 sind jeweils folgende Arten von Grabstätten zulässig:
| • | Friedhof Eisfeld: a); b); c); e); f); h) |
| • | Friedhof Harras: a); b); c); f); g) |
| • | Friedhof Hirschendorf: a); c); d); f) |
| • | Friedhof Waffenrod: a); c); f); i) |
| • | Friedhof Sachsenbrunn: a); b); c); d); e); f); j) |
| • | Friedhof Schirnrod: a); c); d) |
| • | Friedhof Stelzen: a); c); d) |
| • | Friedhof Friedrichshöhe: a); c); j)“ |
| 2. | Der § 16 erhält folgende Fassung: |
(1) Urnenrasengräber sind Urnengräber ohne Einfassung und Pflanzfläche.
(2) Im Urnenrasengrab mit liegendem Grabmal können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Für die Beisetzung muss ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren erworben werden.
(3) Die Vergabe der Urnenrasengräber wird der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(4) Eine Bepflanzung ist nicht möglich. Zu besonderen Anlässen, wie Geburts- und Sterbetag oder Totensonntag ist das Abstellen von kleinen Pflanzschalen, Gestecken und Schnittblumen oder Grabzubehör jeglicher Art auf der Steinplatte, wie Engel, Laternen etc. nur zulässig, wenn ein Pflegestreifen von mindestens 10 cm außen an der Steinplatte verbleibt. Darüber hinaus und auf der Rasenfläche abgestellte Sachen werden entfernt und am Gedenkstein der Urnengemeinschaftsanlage abgestellt.
(5) Die Pflege des Rasens erfolgt durch die Stadt.
(6) Partnergräber sind Urnenrasengräber ohne individuelle Pflege, deren Anlage und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Die Grabfelder werden als Bodendeckerpflanzbeete und innenliegenden Grabmalen gestaltet.“
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eisfeld, den 19.06.2026
Christoph Bauer - Siegel -
Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise:
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.