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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 8/2023
Nichtamtlicher Teil
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Hinweise des Ordnungsamtes

Sondernutzung von öffentlichem Verkehrsraum

Das Ordnungsamt weist erneut darauf hin, dass entsprechend der Sondernutzungssatzung die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen (z.B. öffentliche Plätze, Straßen, Gehwege, Randstreifen) genehmigungs- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzung im Sinne der o.g. Satzung sind insbesondere:

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Aufstellen von Baugerüsten, Bauzäunen, Bauwagen, Containern oder Toilettenhäuschen

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Abstellen und Lagerung von Baumaschinen und Materialien aller Art

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Lagerung von Brennmaterial

Sollten bzw. wollen Sie öffentlichen Verkehrsraum, z.B. wegen einer bevorstehenden Baumaßnahme in Anspruch nehmen, können Sie sich vorher mit dem Ordnungsamt Eisfeld oder direkt mit der zuständigen Unteren Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Hildburghausen in Verbindung setzen.

Im Anschluss an die Sondernutzung werden gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung Gebühren durch die Stadt Eisfeld erhoben.

Hundekot stinkt jeden Bürger an

Wegen zunehmender Beschwerden von Anwohnern, besonders aus dem Bereich der Bahnhofstraße, Coburger Straße und Am Hofsteg, aber immer wieder auch aus unseren Ortsteilen möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Hundekot unverzüglich entfernt werden muss.

Gemäß § 12 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Eisfeld dürfen Straßen, Gehwege und öffentliche Anlagen nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Jeder Hundehalter oder der mit der Führung oder Haltung eines Hundes Beauftragte, ist verpflichtet, die sofortige Beseitigung des Hundekots vorzunehmen. Deshalb ist es zwingend notwendig, dass Sie beim Rundgang mit Ihrem Hund ständig einen Abfallbeutel bei sich tragen und diesen nach Gebrauch ordnungsgemäß entsorgen. Aber auch außerhalb des Stadt- oder Gemeindegebietes, im Wald und in der Flur ist die sofortige Beseitigung des Hundekotes vorzunehmen. Das Nichtentfernen von Hundekot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Verwarngeld von 30,00 Euro geahndet. Es kann nicht hingenommen werden, dass unsere Bürger Tretminen ausweichen müssen, die in manchen Fällen bis vor Haustüren gelegt werden.

An alle Hundehalter, bitte denken Sie beim nächsten Spaziergang mit Ihrem Vierbeiner an die Mitbürger und besonders Kleinkinder, alle wollen sich auf sauberen Straßen und Gehwegen bewegen.

Feuerwerk

Ebenfalls aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt darauf hin, dass Feuerwerk der Kategorie 2, auch als klassisches Silvesterfeuerwerk bekannt, ausschließlich in der Silvesternacht verwendet werden darf. Außerhalb dieser Zeit, also vom 2. Januar bis 30. Dezember ist dies nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. Sollten Sie also den Wunsch haben, zu Familien- und Firmenfeiern oder sonstigen Anlässen ein Kleinfeuerwerk zu verwenden, muss dies bewilligt werden. Wenden Sie sich deshalb mindestens 2 Wochen vorher an das zuständige Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Ohne Ausnahmegenehmigung kann ein Kleinfeuerwerk außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember bis 1. Januar) ein Bußgeld von bis zu 10.000 € nach sich ziehen. Denken Sie also bei Ihrer nächsten Feierlichkeit daran, sonst kann´s teuer werden!

Hedwig

Ordnungsamt