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Eisfelder Amtsblatt
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Eisfeld - 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisfeld

Aufgrund §§ 19 Absatz 1 und 20 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Stadt Eisfeld, aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 06.07.2023, die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisfeld:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Eisfeld vom 14.01.2022 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Eisfeld Nr. 1/2022) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt. Dieser erhält folgende Fassung:

§ 12 a Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat folgende Aufgaben:

1.

Er vertritt die Interessen der jüngeren Einwohner der Stadt Eisfeld gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen und der Stadtverwaltung durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

2.

Er ist Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche und deren Ideen, Kritik und Interessen in Eisfeld und ihrer Ortsteile.

3.

Er leistet Öffentlichkeitsarbeit und kann dazu u. a. das Amtsblatt bzw. die Homepage der Stadt Eisfeld nutzen.

Dabei sollen bereits vorhandene Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit vernetzt werden.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat hat folgende Rechte und Pflichten:

1.

Er hat das Recht, im Stadtrat, seinen Ausschüssen und gegenüber der Stadtverwaltung zu allen für den Beirat wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen und in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Eisfeld fallen, Stellung zu nehmen.

2.

Er hat das Recht, sich in allen die Kinder und Jugendlichen der Stadt Eisfeld betreffenden Fragen, Anfragen und Stellungnahmen an die Gremien der Stadt Eisfeld zu richten. Der Stadtrat und seine Ausschüsse sind verpflichtet, die jeweilige Angelegenheit zu behandeln, zu beantworten oder an die zuständige Stelle mit Bitte um Behandlung weiterzuleiten.

3.

Er kann bei der Planung und Durchführung von Programmen und Maßnahmen der Stadt Eisfeld, welche die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirates berühren, mitwirken.

4.

Die Mitglieder des Jugendbeirates sind verpflichtet, ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamtes bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

5.

Er hat dafür Sorge zu tragen, dass den von wichtigen Angelegenheiten betroffenen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Meinungsbildung des Kinder- und Jugendbeirates gegeben wird.

6.

Er hat auf Bitte des Stadtrates, eines Ausschusses oder der Stadtverwaltung zu Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet ehrenamtlich und besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern und 4 beratenden Mitgliedern.

a.

Die stimmberechtigten Mitglieder bestimmen sich nach Absatz 5. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Eisfeld haben und zwischen 8 und 18 Jahren alt sein.

b.

Als beratende Mitglieder gehören dem Kinder- und Jugendbeirat an:

-

der Bürgermeister oder sein Vertreter

-

der Hauptamtsleiter

-

der für Jugendarbeit verantwortliche Verwaltungsmitarbeiter oder sein Vertreter

-

der Streetworker

2. Der Kinder- und Jugendbeirat wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er repräsentiert den Kinder- und Jugendbeirat nach außen und vertritt ihn gegenüber dem Stadtrat und der Stadtverwaltung.

(4) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und beginnt erstmals zum 01.01.2024.

(5) Die Wahl des Kinder- und Jugendbeirates wird wie folgt durchgeführt:

1.

Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden auf Vorschlag der Kinder und Jugendliche durch den Stadtrat gewählt. Vorschlagberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 8 und 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Eisfeld haben.

2.

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. Wurden weniger als 10 Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so kann jeder Stimmberechtigte weitere Namen auf dem Stimmzettel vermerken, die Gesamtzahl von 10 Bewerbern darf nicht überschritten werden. Der Wahlleiter hat in der Wahlversammlung darauf hinzuweisen.

3.

Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

4.

Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Ziffer 2 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

5.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach. Steht kein Nachrücker zur Verfügung bleibt der Sitz frei.

(6) Der Kinder- und Jugendbeirat hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr ab. Die Einberufung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Die weiteren Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Kinder– und Jugendbeirates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Die notwendigen Beratungsunterlagen sind jeweils beizufügen. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkte verlangt oder von der Stadt unter Angabe der Tagesordnung erwünscht wird.

(7) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich. Über jede Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates wird eine Niederschrift erstellt, die die wesentlichen Beratungsergebnisse widerspiegelt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung dem Kinder- und Jugendbeirat zur Kontrolle vorzulegen.

(8) Die Geschäftsführung des Kinder- und Jugendbeirates wird durch den für Jugendarbeit verantwortliche Verwaltungsmitarbeiter der Stadtverwaltung übernommen. Hinsichtlich des Geschäftsganges finden im Übrigen die kommunal-rechtlichen Bestimmungen sowie die Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß Anwendung. Der Kinder- und Jugendbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stadtrates bedarf.

(9) Die Arbeit und Projekte des Kinder- und Jugendbeirates sind nach Maßgabe der Haushaltslage zu unterstützen. Die Auslagen für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates können auf Antrag erstattet werden.“

2. Der § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten bei der Durchführung der Wahl am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 50,00 Euro (§ 34 Abs. 2 ThürKWG). Bei verbundenen Wahlen wird für jede weitere Wahl eine zusätzliche Entschädigung von 20,00 Euro gezahlt. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 25,00 Euro.“

3. Der § 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Ortsteilbürgermeister und Beigeordneten erhalten die folgenden

Aufwandsentschädigungen:

-

der Ortsteilbürgermeister

o

des Ortsteiles Bockstadt-Herbartswind:

200 Euro/Monat

o

des Ortsteiles Hirschendorf:

200 Euro/Monat

o

des Ortsteiles Harras:

300 Euro/Monat

o

des Ortsteiles Sachsenbrunn:

600 Euro/Monat

o

des Ortsteiles Waffenrod-Hinterrod:

250 Euro/Monat

-

der Ortssprecher Heid:

50 Euro/Monat

-

der 1. Beigeordnete:

300 Euro/Monat

-

der 2. Beigeordnete:

150 Euro/Monat

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Eisfeld, den 21.08.2023

Sven Gregor  —  - Siegel -

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweise:

Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:

Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden.

Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.