Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
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ALE-OFR-A2-7571-47-11-31
Bamberg, 29.07.2025
In Ahlstadt II wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.12.2025 an die Stelle des bisheri- gen Rechtszustands.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, mit der Folge, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung haben.
G r ü n d e
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschrie- bener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung konnte daher angeordnet werden (§ 61 Flurbereinigungsgesetz FlurbG ).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, da- mit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim
Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken
Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg
(Postanschrift: Postfach 11 01 64, 96029 Bamberg)
eingelegt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Überleitungsbestimmungen
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01.12.2025 über. Die alten Grundstücke sind entsprechend zu räumen.
Wird der Besitz nicht termingemäß aufgegeben, so kann der Besitzübergang mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Sträucher und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder anderer landeskultureller Belange geboten ist, haben die neuen Eigentümer zu übernehmen.
Im Flurbereinigungsgebiet befindliche Leitungsmasten sowie ober- und unterirdische Leitungen (insbesondere öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen und Anlagen der Deutschen Tele-
kom AG) sind auch von den neuen Eigentümern entsprechend den von ih- ren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.
Hinweise
Der N i e ß b r a u c h e r hat einen angemessenen Teil der dem Eigentü- mer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentü- mer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zu einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzin- sen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzutei- lung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).
Bei P a c h t v e r h ä l t n i s s e n ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Be- wirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des da- rauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen. Die Vertragsteile können eine abweichende Regelung treffen (§ 70 FlurbG).
Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auf- lösung von Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmer- gemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflö- sung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die An- träge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG).
Diese Anordnung sowie die Bestandskarte, die den Stand der Flurkarte bei Eintritt des neuen Rechtszustandes darstellt, kön- nen innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öf- fentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Am- tes für Ländliche Entwicklung Oberfranken auf der Seite Pro- jekte in Oberfranken unter (https://www.ale-oberfranken.bayern.de/137278/index.php)
Hinweis
Förderanträge für private Maßnahmen in der Dorferneuerung und die För- derung von Kleinstunternehmen können längstens bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes, das ist der Ablauf des 30.11.2025, beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Nonnenbrücke 7a, 96047 Bamberg gestellt werden.
gez. Thomas Müller