Der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben hat in seiner Sitzung am 19.08.2024 mit Beschluss-Nr.: GR 2024/030 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Elxleben mit Ihren Anlagen als Satzung beschlossen.
Die Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bei der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda angezeigt. Mit Schreiben des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht, vom 02.09.2024 (Az.: 092.6:621.64/68009) wurde die o.g. Satzung nicht beanstandet.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Auslegungshinweis
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Elxleben mit der Begründung ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, 99189 Elxleben, Bauamt 1 OG, Zimmer-Nr. 1-08, während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elxleben geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO:
Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Elxleben unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Elxleben, den 19.09.2024
gez. Koch
Bürgermeister