I.
Aufgrund des § 19 (1) Satz 1 i. V. m. § 2 (1) und (2) sowie § 13 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 2278), Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben in seiner Sitzung am
21. September 2020 folgende
Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung
für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elxleben
(Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung)
beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung regelt die Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamte und andere Feuerwehran-gehörige, die zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie gilt nur für Tätigkeiten die ehrenamtlich ausgeübt werden.
§ 2
Aufwandsentschädigungen für Inhaber von Funktionen
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
den Ortsbrandmeister | 150,00 EURO | |
den Vertreter Ortsbrandmeister | 80,00 EURO | |
den Jugendfeuerwehrwart | 90,00 EURO | |
den Atemschutzgerätewart | 75,00 EURO | |
den Gerätewart | 75,00 EURO | |
den Stellvertreter Gerätewart | 40,00 EURO | |
den Sicherheitsbeauftragten | 40,00 EURO | |
den Alarm- und Einsatzplaner | 40,00 EURO | |
den Datenerfasser (Statistik) sowie zuständig für Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel | — — 40,00 EURO |
(2) Die Aufwandsentschädigung ist ab dem Monat zu zahlen, in dem die Bestellung oder Einsetzung durch den Bürgermeister wirksam wird.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung endet mit Ablauf des Monats, mit dem die Abbestellung oder Entbindung von der Wahlfunktion wirksam wird.
(3) Begleitet ein Feuerwehrangehöriger mehrere Funktionen nach Absatz 1, besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung für jede Funktion. Nach Möglichkeit sollte aber jede Funktion durch einen anderen Feuerwehrangehörigen begleitet werden.
(4) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
(5) Die Entschädigungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
§ 3
Förderung des Ehrenamtes
(1) Zur Förderung des Ehrenamtes und in Würdigung der Einsatzbereitschaft der ehrenamtlich tätigen aktiven Angehörigen der Feuerwehren gewährt die Gemeinde eine Einsatzentschädigung wie folgt:
Jeder aktive Feuerwehrangehörige erhält für seine Teilnahme an Einsätzen eine Aufwandsentschädigung von 2,50 EURO je angefangener halbe Einsatzstunde (von der Alarmierung, bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft).
Dieser Betrag wird sowohl für die Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung, die am Einsatz teilgenommen haben, als auch für die Feuerwehrangehörigen, die im Feuerwehr-haus in angeordneter Bereitschaft verbleiben, gezahlt.
Feuerwehrangehörige, die nach Alarmierung im Feuerwehrhaus erscheinen, aber nicht zum Einsatz kommen, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 2,50 EURO.
(2) Die Auszahlung erfolgt im Dezember des Jahres, auf Grundlage der durch den Wehrführer an den Bürgermeister übergebenen erstellten Personal- und Einsatzstatistik bis 15. November des jeweiligen Jahres.
§ 4
Grundsätze
(1) Durch Entschädigungen nach § 2 sind die mit der Wahrnehmung der Funktion bzw. Ausübung der Tätigkeit verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.
(2) Auf die Entschädigung nach § 2 kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. Die aufgeführten Ansprüche sind nicht übertragbar.
(3) Die Erstattung besonderer Aufwendungen, wie Fahrt- und Reisekosten sowie Verdienstausfall wird durch diese Satzung nicht berührt.
§ 5
Steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung, muss der Empfänger eigenständig gewährleisten.
§ 6
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 02. April 2019 außer Kraft.
ausgefertigt am 05.11.2020
gez. Koch
Bürgermeister
II.
Jedermann kann die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Elxleben ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Straße 1, Bürgerbüro während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Elxleben, den 18. Dezember 2020
gez. Koch
Bürgermeister — -Siegel -