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Amtsblatt der Gemeinden Elxleben und Witterda
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Witterda

I.

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr.2 S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 10 S. 301), in der jeweils gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Witterda in der Sitzung am 28. Oktober 2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Witterda wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

 — 

310 v.H.

b)

für die Grundstücke (B)

390 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

§ 2

In Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Witterda, 28.10.2024

gez. Heinemann

Bürgermeister

ausgefertigt am 03.12.2024

gez. Heinemann  —  - Siegel -

Bürgermeister

II.

Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Witterda wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Witterda ist der Kommunalaufsicht beim Landratsamtes Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden. Rechtliche Bedenken gegen diese Satzung bestehen nicht.

Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

persönliche Beteiligung (§38 Abs. 1 ThürKO)

2.

die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

III.

Jedermann kann die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Witterda in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 - Kämmerei, während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Witterda, den 20. Dezember 2024

gez. Heinemann

Bürgermeister