I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Witterda hat aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in seiner gültigen Fassung und aufgrund der §§ 2, 7, 7b, 10, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), in seiner gültigen Fassung, folgende
4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Gemeinde Witterda, Landkreis Sömmerda, für den Gemeindeteil Friedrichsdorf vom 17. November 2014 (Beschluss-Nr. 12 - 03 - 2014)
in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 beschlossen.
Die vom Gemeinderat Witterda am 18. September 2014 beschlossene Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung für den Gemeindeteil Friedrichsdorf wird wie folgt geändert:
Art. 1 - Änderungen
Der § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Einleitgebühr Teilkanalisation beträgt 1,94 €/m³ Abwasser
Der § 4 a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung für die öffentliche Einrichtung Friedrichsdorf beträgt 0,29 Euro je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche und Jahr.
Der § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt 74,81 €/m³ für Abwasser (Fäkalwasser) aus einer abflusslosen Grube sowie 79,86 €/m³ für Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage“
Art. 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Witterda, den 14. Dezember 2023
gez. Heinemann
Bürgermeister
ausgefertigt am 25. Januar 2024 — - Siegel-
gez. Heinemann
Bürgermeister
II.
Die vorstehende Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Gemeinde Witterda, Landkreis Sömmerda, für den Gemeindeteil Friedrichsdorf, vom 18. September 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 der ThürKO vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.01.2024 wurde die Satzung von der Kommunalaufsicht rechtsaufsichtlich genehmigt.
Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende rechtsaufsichtliche Bedenken hat die Kommunalaufsicht nicht geltend gemacht.
Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über
| 1. | Persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO) |
| 2. | Die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO) |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
III.
Jedermann kann die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) der Gemeinde Witterda, Landkreis Sömmerda, für den Gemeindeteil Friedrichsdorf, vom 18. September 2014 ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 in 99189 Elxleben während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Witterda, den 16. Februar 2024
gez. Heinemann
Bürgermeister