Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.
Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die Antragsstellung ist bei der zuständigen Behörde vorzunehmen:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) -
Dezernat 21 Standort Erfurt
Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt
Hinweise zur Antragstellung, benötigte Unterlagen, anfallende Gebühren, Fristen, etc. finden Sie unter:
www.buerger.thueringen.de (Zuständigkeitsfinder)
Ihr Ordnungsamt