(Beschluss - Nr.: 25 - 06 - 2020)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), in der jeweils gültigen Fassung und des § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Witterda mit Ortsteil Friedrichsdorf Inkrafttreten am 01. Januar 2016 hat der Gemeinderat der Gemeinde Witterda mit Ortsteil Friedrichsdorf in der Sitzung vom 23. März 2026 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witterda beschlossen:
Der § 6 - Gebührenverzeichnis erhält folgende neue Fassung:
Es werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsdauer 20 Jahre) |
| (1) | Reihengräber | |
| Erdreihengrab | 625,00 |
| Kindergrab | 570,00 |
| Urnenreihengrab | 505,00 |
| (2) | Wahlgräber | |
| Erdwahlgrab (je Stelle) | 1.000,00 |
| Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) | 910,00 |
| (3) | Sondergrabstätten | |
| Urnengemeinschaftsanlage (mit Namenstafel) zzgl. der Kosten für die Bronzetafel | 850,00 |
| Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 595,00 |
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Kinder- und Wahlgräber ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.
| 2. | Bestattungsgebühren |
| Erdbestattung (Leiche ab dem 5. Lebensjahr) | 985,00 |
| Erdbestattung (Leiche unter 5 Jahren) | 725,00 |
3. Benutzungsgebühren
| 1. | Benutzung der Leichenhalle | 50,00 |
Die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witterda tritt am 10. Januar 2026 in Kraft.
ausgefertigt am 09. April 2026 - Siegel -
gez. Heinemann
Bürgermeister
II.
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witterda wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witterda ist der Kommunalaufsicht beim Landratsamtes Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden. Rechtliche Bedenken gegen diese Satzung bestehen nicht.
Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | persönliche Beteiligung (§ 38 Abs. 1 ThürKO) |
| 2. | die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO) |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
III.
Jedermann kann die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Witterda ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 - Bürgeramt, während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Witterda, den 15. Mai 2026
gez. Heinemann
Bürgermeister