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Amtsblatt der Gemeinden Elxleben und Witterda
Ausgabe 7/2024
Mitteilungen
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Mitteilungen

Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Elxleben & der Gemeinde Witterda mit OT Friedrichsdorf

In der letzten Zeit erreichten die Gemeindeverwaltung Elxleben wiederholt Anrufe, die Ruhestörungen durch den Betrieb von lärmintensiven Maschinen, wie Motor- und Kettensägen oder Rasenmäher, in der Mittagsruhe betroffen haben. Aus diesem Grund wird § 15 der o.g. Ordnungsbehördlichen Verordnungen nachstehend nochmals bekannt gegeben, welcher die Ruhezeiten an Werktagen, montags bis samstags, abschließend regelt. Es wird darauf hingewiesen, dass an Sonn- und Feiertagen (lärmintensive Tätigkeiten bereits nach dem Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG) verboten sind.

§ 15

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

12:00

bis

13:00

Uhr

(Mittagsruhe)

20:00

bis

22:00

Uhr

(Abendruhe);

für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV v. 29. August 2002, BGBl. I S. 3478) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können entsprechend § 20 der OBVO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Schäfer

Ordnungsamt