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Amtsblatt der Gemeinden Elxleben und Witterda
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr

der Gemeinde Witterda

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 28 und 55 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes am 02.Juli 2024 (GVBl. S. 210), sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Witterda in seiner Sitzung am 12.05.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeindeverwaltung Witterda oder dem Ortsbrandmeister zu beantragen.

(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i.S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Witterda nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2

Kostenersatz- und Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Witterda erhebt nach § 55 Abs. 2 ThürBKG für die bei Einsatzmaßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Witterda entstandenen Kosten Kostenersatz

a.

von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b.

von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch Kraft-, Anhänger-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,

c.

von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 ThürBKG dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,

d.

von Unternehmen,

i.

für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln,

ii.

für verbrauchte Messausstattung,

iii.

für beschädigte Schutzausrüstung

iv.

unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie für die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung,

e.

von derjenigen oder demjenigen, die oder der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen Ereignisse meldet, die den unnötigen Einsatz der öffentlichen Feuerwehren oder anderer Hilfsorganisationen auslösen,

f.

von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer automatischen Gefahrenmeldeanlage, wenn diese oder dieser einen Falschalarm auslöste.

(2) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Gemeinde Witterda zu vertretenden Gründen, nicht mehr tätig werden.

(3) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache gemäß § 28 ThürBKG erhebt die Gemeinde Gebühren von dem Veranstalter.

§ 3

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl der bei einem Feuerwehreinsatz erforderlichen Personen/Feuerwehrangehörigen und die Einsatzdauer. Als Einsatzdauer gilt grundsätzlich die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, bis zur Rückkehr dorthin. Erfolgt während eines laufenden Einsatzes vor der Rückkehr zum Gerätehaus die Alarmierung zu einem neuen Einsatz, so ist der laufende Einsatz im Zeitpunkt des Abrückens vom Einsatzort des laufenden Einsatzes hin zum Einsatzort des neuen Einsatzes beendet. Der Zeitpunkt des Abrückens vom Einsatzort des laufenden Einsatzes, während dem zu einem neuen alarmiert wird, ist gleichzeitig der Beginn der Einsatzdauer des neuen Einsatzes. Als Einsatzdauer im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 4 wird die im Einsatzbericht dokumentierte Einsatzdauer minutengenau verwendet. Maßgebend für die Personalkosten ist zudem die nach der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus notwendige Zeit für die nach Einsätzen regelmäßig anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und die Anzahl der für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlichen Personen/Feuerwehrangehörigen. Als notwendige Zeit für die nach Einsätzen regelmäßig anfallenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft wird die im Einsatzbericht minutengenau dokumentierte Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft verwendet. Die Einsatzdauer und die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten im Einsatzbericht festzustellen. Im Falle, dass nach dem Ausrücken vom Gerätehaus zu einem Einsatz aber vor der Rückkehr zum Gerätehaus eine Alarmierung zu einem neuen Einsatz erfolgt, wird die nach der Rückkehr zum Gerätehaus nach allen unmittelbar nacheinander absolvierten Einsätzen insgesamt angefallene Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Verhältnis der Einsatzdauer der einzelnen nacheinander absolvierten Einsätze diesen Einsätzen anteilig zugeordnet.

(3) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ortsbrandmeisters bzw. Einsatzleiters.

(4) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i.S. von Abs. 2 jedoch ohne die nach Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus nach Abs. 2 S. 6 und 7 separat erfasste Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(5) Die Kostenersätze sind in dem als Anlage zu dieser Satzung angefügten Verzeichnis „Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Witterda“ enthalten. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(6) Mit den errechneten Beträgen für den Sachaufwand oder den Pauschalbeträgen der Anlage sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich zu zahlen sind:

a.

die Selbstkosten der Gemeinde Witterda für verbrauchtes Material, wie z.B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel,

b.

die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.

§ 4

Schuldner

(1) Kostenersatzschuldner sind die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.

(2) Gebührenschuldner sind für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i.S.d. § 28 Abs. 1 ThürBKG.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld

und der Abgabefälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht

a.

für den Kostenersatz i.S. der § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;

b.

bei einer Veranstaltung, bei der erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG eingerichteter Brandsicherheitswache zu erhebenden Brandsicherheitswachegebühren mit Beendigung der durchgeführten Brandsicherheitswache.

(2) Die Kostenersatz- und die Gebührenschuld ist vier Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 6

Härtefälle

Die Behörde, welche den Kostenersatz bzw. die Gebühr festsetzt, kann den Kostenersatz bzw. die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenersatz-/Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Witterda, 12.05.2025

gez. René Heinemann

Bürgermeister

ausgefertigt am 09. Juli 2025 —  - Siegel -

gez. Heinemann

Bürgermeister

Hinweis nach § 21 Abs. 4 ThürKO:

Ist diese Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Anlage

Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Witterda

I.

Personaleinsatz

1.

je Einsatzkraft

0,22 €/Minute

II.

Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal)

1.

Löschfahrzeug (LF)

0,65 €/Minute

2.

Tanklöschfahrzeug (TLF)

0,69 €/Minute

III.

Verbrauchsmaterialien

1.

Die Kosten für Lösch- und Bindemittel sowie sonstige Verbrauchsmaterialien, einschließlich anfallender Entsorgungs- oder Reinigungskosten, sind in tatsächlich angefallener Höhe bzw. zum jeweiligen Tagespreis.

2.

Dies gilt auch für Aufwendungen der Gemeinde Witterda, für die im Verzeichnis über Kostenersatzpauschalsätze kein Kostenersatz festgelegt ist.

IV.

Auslagen

Einsatzbedingte Auslagen für notwendige Leistungen Dritter (z.B. Einsatz eines Kranes, Baggers, etc.) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

Witterda, 12.05.2025

gez. René Heinemann

Bürgermeister

II.

Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Witterda wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Witterda, ist der Kommunalaufsicht beim Landratsamtes Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden. Rechtliche Bedenken gegen diese Satzung bestehen nicht.

Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

persönliche Beteiligung (§38 Abs. 1 ThürKO)

2.

die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

III.

Jedermann kann die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Witterda, ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 - Bürgeramt, während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Witterda, den 10. Juli 2025

gez. Heinemann

Bürgermeister