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Amtsblatt der Gemeinden Elxleben und Witterda
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

3. Änderungssatzung der Gebührensatzung

über die Benutzung der Tageseinrichtung

für Kinder in kommunaler Trägerschaft

der Gemeinde Elxleben

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (Thür.KAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 418), in der jeweils gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 21 Abs.1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), in der jeweils gültigen Fassung, sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Elxleben, hat der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben in der Sitzung am 16.06.2025, folgende 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Elxleben beschlossen.

Artikel 1

Der § 6 - Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühr erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Gebühr für Vesper und Getränke beträgt 5,00 € pro Monat. Wird ein Kind weniger als 5 Stunden in der Einrichtung betreut, wird eine Gebühr von 1 € pro Monat für Getränke erhoben.

(2) Die Verpflegungsgebühren für Vesper und Getränke sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Elxleben zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(3) Die Verpflegungsgebühr für Vesper und Getränke wird gutgeschrieben, wenn das Kind die Kindertagesstätte, nachweislich durch ärztliches Attest oder Kurbescheinigung, über einen Zeitraum von 4 Wochen nicht besuchen kann.

Artikel 2

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Elxleben tritt rückwirkend zum 30.11.2024 in Kraft.

Elxleben, 16.06.2025

gez. Heiko Koch

Bürgermeister

ausgefertigt am 09.07.2025 — - Siegel -

gez. Heiko Koch

Bürgermeister

II.

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Elxleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Elxleben ist der Kommunalaufsicht beim Landratsamtes Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden. Rechtliche Bedenken gegen diese Satzung bestehen nicht.

Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

persönliche Beteiligung (§38 Abs. 1 ThürKO)

2.

die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

III.

Jedermann kann die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Elxleben ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 - Bürgeramt, während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Elxleben, den 10. Juli 2025

gez. Koch

Bürgermeister