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Amtsblatt der Gemeinden Elxleben und Witterda
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Benutzungs- und Entgeltordnung

über das Ausleihen von beweglichen Anlagevermögen

der Gemeinde Elxleben

Der Gemeinderat Elxleben hat in seiner Sitzung am 16.06.2025 nachstehende privatrechtliche Benutzungs- und Entgeltordnung über das Ausleihen von beweglichen Anlagevermögen der Gemeinde Elxleben erlassen:

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde Elxleben kann auf Antrag, bewegliches Anlagevermögen an Privatpersonen aus der Gemeinde und an ortsansässige Vereine entgeltlich verleihen.

Das zu verleihende Anlagevermögen regelt der § 10.

§ 2

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht des beweglichen Anlagevermögens (§ 1) wird allen Einwohnern der Gemeinde Elxleben eingeräumt. Der Bürgermeister bzw. sein Stellvertreter kann das Nutzungsrecht anderen Bürgern die nicht ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben einräumen. In diesem Fall ist der Gemeinderat davon zu unterrichten.

§ 3

Überlassung des beweglichen Anlagevermögens

Für die Dauer der Nutzung (zwischen Übergabe und Rückgabe) ist der Benutzer oder ein von ihm Beauftragter für alle sich ergebenden Ereignisse (Schäden) haftbar. Der Benutzer haftet in voller Höhe für Personen- und Sachschäden. Bei Verlust oder Diebstahl des ausgeliehenen Anlagevermögens ist der Gemeinde der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

§ 4

Allgemeine Richtlinien für die Benutzung

(1) Das Anlagevermögen / Mietgegenstand wird dem Benutzer von einem Beauftragten der Gemeinde übergeben; er ist nach der Benutzung diesem bis spätestens 13.00 Uhr des auf den Nutzungstag folgenden Tages bzw. wie bei der Übergabe auf dem Quittungsbeleg festgelegt, zurückzugeben.

(3) Schäden an Anlagevermögen sind umgehend, aber spätestens bei Rückgabe dem Bürgermeister bzw. seinem Stellvertreter anzuzeigen.

(4) Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde Elxleben durch den Benutzer oder Dritter sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Gemeinde selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.

(5) Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der Brandschutzbestimmungen sind durch den Benutzer zu gewährleisten. Bei Unfällen und Schäden jeglicher Art übernimmt die Gemeinde Elxleben keine Haftung. Dem Benutzer obliegt es, entsprechenden Versicherungsschutz abzusichern.

§ 5

Übertragbarkeit

Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.

§ 6

Entgelterhebung

Die Gemeinde Elxleben erhebt für die Benutzung des beweglichen Anlagevermögens Benutzungsentgelt nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung.

§ 7

Entgeltschuldner

Entgeltschuldner sind alle Antragsteller, welche die Nutzung des beweglichen Anlagevermögens der Gemeinde Elxleben in Anspruch nehmen. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Entstehen der Entgeltschuld

Die Entgeltschuld entsteht mit der Übergabe durch die Gemeinde und endet mit der Rücknahme an die Gemeinde.

§ 9

Fälligkeit und Zahlung

Das zu zahlende Benutzungsentgelt ist vor der Übergabe zu entrichten.

§ 10

Benutzungsentgelt

Das Benutzungsentgelt wird wie folgt festgelegt:

a)

Standgebühr

halbtags

10,00

ganzer Tag

20,00

Verkaufsstände zur Bewirtung im Freien

halbtags

10,00

ganzer Tag

15,00

Ausstellungsstände und Gegenstände vor Geschäften

pro Woche

5,00

b)

Lagerung von Baumaterial, Aufstellung von Gerüsten,

Container u.ä. auf gemeindeeigenen Grundstücken

pro Monat

50,00

bis 7 Tage

15,00

c)

Genehmigung zur Anbringung von Werbetafeln/Plakaten

(Sonderwerbung) DIN A1

1 Woche

25,00

2 Wochen

35,00

3-4 Wochen

50,00

gemeinnützige Vereine Elxleben und Witterda

kostenfrei

Parteien zur Wahlwerbung 5 Stück

kostenfrei

Werbebanner pro Feldbreite / pro Woche

20,00

gemeinnützige Vereine Elxleben und Witterda

kostenfrei

d)

Anmeldung von Veranstaltungen

25,00

gemeinnützige Vereine Elxleben und Witterda

kostenfrei

e)

Ausleihung von Verkaufsständen

geschlossener Stand pro Tag

30,00

geschlossener Stand pro Woche

100,00

Stände für Vereine Elxleben und Witterda

kostenfrei

f)

Verkaufswagen aufstellen - Anhänger pro Tag

25,00

Sonderregelung pro angefangene Woche

50,00

g)

Ausleihung Bänke, Garnituren

Bankgruppe mit Tisch pro Tag

5,00

Bierzeltgarnitur pro Tag

5,00

An- und Abtransport

20,00

h)

Aufbewahrung von Gegenständen im Einwohnermeldeamt

pro Pass / Personalausweis pro Jahr

(gerechnet ab Ausstellungsdatum)

10,00

i)

Annahme von Grünabfällen

Autoanhänger klein bis 500 kg zulässiges Gesamtgewicht (Grünchip)

5,00

Autoanhänger groß über 500 kg zulässiges Gesamtgewicht (Grünchip)

10,00

Sonstige Gebühren

a)

private Nutzung des Seniorentreffs

pro Tag

80,00

Vereine

kostenfrei

b)

Nutzung Sportlerheim

pro Tag

150,00

Vereine

kostenfrei

c)

Nutzung Kegelclub

pro Tag

80,00

Vereine

kostenfrei

d)

Aushang im Info-Kasten

2,00

Vereine

kostenfrei

e)

Einsatz Traktor mit Schredder und Fahrer

1 Stunde

80,00

jede weiteren angefangenen 30 Minuten

40,00

f)

Einsatz Hochdruckreiniger mit Bedienpersonal

1 Stunde

80,00

jede weiteren angefangenen 30 Minuten

40,00

g)

Verleih Rüttelplatte

klein pro Tag

50,00

groß pro Tag

70,00

h)

Transportleistung mit Hakenliftfahrzeug ISUZU

pro Stunde

55,00

i)

Anlieferung/Abholung/

Bereitstellung eines Grüncontainers

80,00

j)

Transport 1 km

1,30

k)

Verleih Notstromaggregat

pro Tag

25,00

l)

Füllen von Atemluftflaschen

Druckluftflasche 4l/200 bar

5,50

Druckluftflasche 6l/300 bar

7,50

CFK-Flasche 6l/300 bar

7,50

Generell gilt, dass für soziale Zwecke keine Gebühren erhoben werden.

§ 11

Ausschluss von der Benutzung

Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung hat die Gemeinde Elxleben das Recht, den Benutzer ganz oder teilweise von der Benutzung auszuschließen. Das gleiche gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

§ 12

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01. August 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung über das Ausleihen von beweglichen Anlagevermögen der Gemeinde Elxleben vom 02.11.2020 außer Kraft.

Elxleben, 16.06.2025 — - Siegel -

gez. Heiko Koch

Bürgermeister

Die Benutzungs- und Entgeltordnung über das Ausleihen von beweglichen Anlagevermögen der Gemeinde Elxleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

persönliche Beteiligung (§38 Abs. 1 ThürKO)

2.

die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung unter der Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

III.

Jedermann kann die Benutzungs- und Entgeltordnung über das Ausleihen von beweglichen Anlagevermögen der Gemeinde Elxleben ab sofort in der Gemeindeverwaltung Elxleben, Gerhart-Hauptmann-Str. 1 - Bürgeramt, während den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Elxleben, 15. August 2025

gez. Koch

Bürgermeister