Die Gemeinde Schwobfeld erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) die folgende vom Gemeinderat der Gemeinde Schwobfeld in seiner Sitzung am 02.07.2025 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Schwobfeld:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schwobfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Flur 2, Flurstück 232/123).
(2) Eigentümer ist die Gemeinde Schwobfeld.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwobfeld waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
| a) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde. |
| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahme bzw. fotographische Aufnahmen zu tätigen, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in der jeweils aktuellen Fassung i. V. m. §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBL. I S. 102), in der jeweils aktuellen Fassung, zum Verfahren über die einheitliche Stelle.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde vorher anzuzeigen.
(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bediensteten-Ausweis auszufertigen. Der Bediensteten-Ausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum- Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in der jeweils aktuellen Fassung i. V. m. §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBL. I S. 102), in der jeweils aktuellen Fassung, zum Verfahren über die einheitliche Stelle.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden.
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben sowie das Verfüllen der Gräber werden nur vom Bauhof durchgeführt.
(2) Die Beseitigung von Grabdenkmalen nach Ende der Ruhezeit wird nur vom Bauhof durchgeführt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig, § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Rasenreihengrab für Erdbestattung |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| d) | Rasenreihengrab für Urnenbestattung |
| e) | Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen |
| f) | Kindergrabstätten |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt. Das Grabdenkmal ist ebenerdig und ohne Einfassung.
(3) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätte) |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
| c) | Rasengrabfelder für Erdbestattung |
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Weiterhin ist zulässig, in einer mit einem Leichnam belegten Reihengrabstätte eine Urne mit der Asche eines später verstorbenen Ehepartners, Familienmitgliedes oder eines Partners aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft beizusetzen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Ehe- bzw. Lebenspartner noch nicht länger als 15 Jahre verstorben ist (Stichtag ist der Todestag). Die Ruhezeit der Urne (nach Thüringer Bestattungsgesetz mindestens 15 Jahre) läuft bei einer Bestattung in einem bereits belegten Reihengrab immer mit der Ruhezeit des zuerst Verstorbenen ab.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 12 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14
Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von bis zu zwei Aschen abgegeben werden.
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
| a) | Urnenreihengrabstätten |
| b) | Urnenrasengrabstätten - das pflegearme Urnenrasengrab ist eine als Rasenfläche angelegte Urnenreihengrabstätte ohne jegliche Bepflanzung. Das Grabmal ist ebenerdig und ohne Einfassung. |
| c) | anonyme Urnengrabstätten |
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten auch für die Urnengrabstätten.
(4) Anonyme Bestattungen von Fehlgeborenen nach § 3 Abs. 2 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) werden im Bereich des anonymen Urnengrabfeldes vorgenommen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 15
Grabmale
(1) Auf den Grabstätten können wahlweise stehende Grabmahle oder liegende Grabmale errichtet werden.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(3) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Wird eine Grabstätte mit einer zweiten Urne belegt, kann zusätzlich eine Namentafel errichtet werden.
(4) Für die Grabstätte sind auch im Falle der Abgrenzung durch passende Grabeinfassungen folgende Maße einzuhalten:
| Grabstätte für Erdbestattungen | 0,85 m x 1,85 m |
| Kindergrabstätte | 0,60 m x 1,20 m |
| Urnengrabstätte | 0,60 m x 1,20 m |
Die provisorischen Holzeinfassungen sind mit gleichen Maßen zu setzen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 15 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren: | ||
| 1. | stehende Grabmale: | Höhe 0,60 bis max. 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m; |
| 2. | liegende Grabmale: | Höchstlänge 0,50 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,08 m; |
| b) | Auf Reihengräbern für Verstorbene über 5 Jahren: | ||
| 1. | stehende Grabmale: | Höhe bis max. 1,20 m; Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m; |
| 2. | liegende Grabmale: | Höchstlänge 0,60 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,08 m; |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Urnenreihengrabstätten:
| 1. | stehende Grabmale: | Höhe max. 0,70 m, Breite max. 0,50 m |
| 2. | liegende Grabmale: | Höhe max. 0,50 m, Breite max. 0,50 m |
Urnenrasengrabstätten u. Reihenrasengrabstätten
|
| liegende Grabmale | Höhe bis 0,30 m, Breite bis 0,50 m |
|
|
| Mindeststärke 0,14 m, Höchststärke 0,25 m |
(4) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind.
§ 17
Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde.
§ 18
Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 19
Gärtnerische Gestaltungsvorschriften
(1) Die Erdgrabstätten sollten mindestens zu 1/3 bepflanzt werden. Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 23 keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit wird dort, wo es möglich ist, durch die Gemeinde bestimmt.
§ 20
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 16.
(3) Für die Wege zwischen den Reihengrabstätten darf nur einheitlicher grauer Basaltsplit verwendet werden, der von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen nicht Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird von der Gemeinde durch jährliche Druckprobe überprüft.
§ 22
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Person beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendbares Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde
| a) | die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und |
| b) | Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. |
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Werden Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener in der Leichenhalle aufgestellt, bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leichen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26
Trauerfeier
Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 THürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, | |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 | |
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
| 2. | Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet, |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| 4. | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert, |
| 5. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| 6. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
| 7. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| 8. | Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, |
| 9. | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt. |
| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6), | |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), | |
| f) | Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 15 u. 16) | |
| g) | Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung/Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17), | |
| h) | Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1) | |
| i) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 u. 23) | |
| j) | Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 7), | |
| k) | Grabstätten oder nicht oder entgegen §§ 19 und 23 bepflanzt, | |
| l) | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), | |
| m) | die Leichenhalle entgegen § 25 betritt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.12.2006 in der Fassung der 3. Änderung vom 12.04.2016 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Schwobfeld, den 02.09.2025
König
1. Beigeordneter — (Siegel)