Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 278) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwobfeld vom 02.09.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwobfeld in der Sitzung vom 02.07.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwobfeld vom 02.09.2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: | |
| 1. | der Ehegatte, |
| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft, |
| 3. | die Kinder, |
| 4. | die Eltern, |
| 5. | die Geschwister, |
| 6. | die Enkelkinder, |
| 7. | die Großeltern, |
| 8. | der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| 9. | die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.
§ 4
Rechtsbehelf/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Aufbewahrung einer Leiche | 50,00 € |
| b) | Aufbewahrung einer Urne | 50,00 € |
(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche einer Person ab 5. Lebensjahr | |
| in einem Reihengrab | 440,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren | |
| in einem Reihengrab | 350,00 € |
(2) Für das Ausheben und Verschließen einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Urnenreihengrabstätte | 90,00 € |
| b) | Urne in einem bereits vorhanden Reihengrab | 90,00 € |
| c) | Urnenrasengrabstätte | 90,00 € |
(3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7
Ausgrabungsgebühren
Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche innerhalb des Friedhofes als auch nach einem anderen Friedhof sind durch die Antragsteller an ein Beerdigungsinstitut zu vergeben. Der Antragsteller ist damit Adressat bei Rechnungslegung und Schuldner gegenüber dem beauftragten Institut.
§ 8
Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
§ 9
Erwerb des Nutzungsrechts
an einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen | |
| bis 5 Jahre | 450,00 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen | |
| ab 5 Jahre | 600,00 € |
| c) | Rasenreihengrabstätte | 800,00 € |
(2) Für die Überlassung eines Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Urnengrabstätte | 600,00 € |
| b) | Urne in ein bereits vorhandenes Urnengrab | |
| § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung | 600,00 € |
| c) | Urnenrasengrabstätte | 800,00 € |
| d) | Urne in ein bereits vorhandenes Urnenrasengrab | 600,00 € |
| e) | anonyme Urnengrabstätte | 800,00 € |
(3) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für Personen, die am Tage des Erwerbs oder Zeitpunkt ihres Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft sind, werden erhoben:
| a) | Reihengrab eines Verstorbenen bis 5 Jahre | 770,00 € |
| b) | Reihengrab eines Verstorbenen ab 5 Jahre | 1.230,00 € |
| c) | Rasenreihengrab (Erdbestattung) | 1.230,00 € |
| d) | Urnenreihengrab | 770,00 € |
| e) | Urnenrasengrab | 770,00 € |
| (4) | Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Reihengrab | |
| nach § 13 Abs. 4 Friedhofssatzung | 600,00 € |
| (5) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen, | |
| der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines | |
| Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft ist: | 1.230,00 € |
| (Sondergenehmigung/Verpflichtungsermächtigung) | |
| (6) | Urnengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen, | |
| der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines | |
| Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft ist: | 770,00 € |
| (Sondergenehmigung/Verpflichtungsermächtigung | |
| (7) | Ehemalige Einwohner, die ihre letzten Jahre in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen verbracht haben und die zu Ausbildungszwecken und Studienzeiten den Ort verlassen haben, werden bei der Berechnung der Grabnutzungsgebühren wie hier Wohnhafte behandelt. | |
§ 10
Gebühren für Grabräumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 100,00 € fällig.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „Friedhofsgebühren“ vom 07.12.2006 in der Fassung der 3. Änderung vom 17.05.2018 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Schwobfeld, 02.09.2025
König
1. Beigeordneter — (Siegel)