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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schwobfeld

Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 278) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwobfeld vom 02.09.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwobfeld in der Sitzung vom 02.07.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Schwobfeld vom 02.09.2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer

eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner eine auf Dauer angelegten

nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8 fallenden Erben.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten

Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.

§ 4

Rechtsbehelf/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche

50,00 €

b)

Aufbewahrung einer Urne

50,00 €

(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche einer Person

ab 5. Lebensjahr

in einem Reihengrab

440,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes

unter 5 Jahren

in einem Reihengrab

350,00 €

(2) Für das Ausheben und Verschließen einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte

90,00 €

b)

Urne in einem bereits vorhanden Reihengrab

90,00 €

c)

Urnenrasengrabstätte

90,00 €

(3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Ausgrabungsgebühren

Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche innerhalb des Friedhofes als auch nach einem anderen Friedhof sind durch die Antragsteller an ein Beerdigungsinstitut zu vergeben. Der Antragsteller ist damit Adressat bei Rechnungslegung und Schuldner gegenüber dem beauftragten Institut.

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts

an einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

bis 5 Jahre

450,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

ab 5 Jahre

600,00 €

c)

Rasenreihengrabstätte

800,00 €

(2) Für die Überlassung eines Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnengrabstätte

600,00 €

b)

Urne in ein bereits vorhandenes Urnengrab

§ 14 Abs. 1 Friedhofssatzung

600,00 €

c)

Urnenrasengrabstätte

800,00 €

d)

Urne in ein bereits vorhandenes Urnenrasengrab

600,00 €

e)

anonyme Urnengrabstätte

800,00 €

(3) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für Personen, die am Tage des Erwerbs oder Zeitpunkt ihres Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft sind, werden erhoben:

a)

Reihengrab eines Verstorbenen bis 5 Jahre

770,00 €

b)

Reihengrab eines Verstorbenen ab 5 Jahre

1.230,00 €

c)

Rasenreihengrab (Erdbestattung)

1.230,00 €

d)

Urnenreihengrab

770,00 €

e)

Urnenrasengrab

770,00 €

(4)

Urnenbeisetzung in einem bereits

vorhandenen Reihengrab

nach § 13 Abs. 4 Friedhofssatzung

600,00 €

(5)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen,

der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines

Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft ist:

1.230,00 €

(Sondergenehmigung/Verpflichtungsermächtigung)

(6)

Urnengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen,

der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines

Todes nicht in Schwobfeld wohnhaft ist:

770,00 €

(Sondergenehmigung/Verpflichtungsermächtigung

(7)

Ehemalige Einwohner, die ihre letzten Jahre in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen verbracht haben und die zu Ausbildungszwecken und Studienzeiten den Ort verlassen haben, werden bei der Berechnung der Grabnutzungsgebühren wie hier Wohnhafte behandelt.

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 100,00 € fällig.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „Friedhofsgebühren“ vom 07.12.2006 in der Fassung der 3. Änderung vom 17.05.2018 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Schwobfeld, 02.09.2025

König

1. Beigeordneter —  (Siegel)