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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 1/2023
Nichtamtlicher Teil
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Amtlicher Teil

6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung

des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld hat aufgrund der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Seite 290), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl. Seite 194), folgende Änderung der Verbandssatzung vom 6. Februar 2012 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2021 am 1. Dezember 2022 beschlossen:

Artikel 1

Der § 12, Verbandsausschuss, wird in Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus dem nach § 11 gewählten Verbandsvorsitzenden und 8 weiteren Verbandsräten. Zur Sicherung der regionalen Ausgewogenheit im Verbandsausschuss haben folgende Regionen das Vorschlagsrecht für je einen Bürgermeister als Mitglied im Verbandsausschuss:

1.

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein/Rusteberg,

2.

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Uder,

3.

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal sowie Stadt Leinefelde-Worbis für den OT Beuren,

4.

Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar,

5.

Stadt Heilbad Heiligenstadt,

6.

Gemeinden Effelder, Großbartloff, Wachstedt, Küllstedt, Büttstedt,

7.

Stadt Dingelstädt, Unstruttal für die OT Horsmar, Dörna, Lengefeld, Zaunröden,

8.

Gemeinden Südeichsfeld, Hallungen, Nazza, Lauterbach, Frankenroda, Bischofroda, Berka v. d. Hainich, Amt Creuzburg für die OT Ebenshausen und Mihla.

Die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der bestellten Nachfolger weiter aus.“

Artikel 2

Die Anlage 2 zu § 4 Abs. 1, Verbandsmitglieder, wird wie folgt neu gefasst:

ANLAGE 2

zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld vom 06.02.2012

Mitglieder des Zweckverbandes

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

- Bereich Abwasserversorgung - und Anzahl der Stimmen:

Die Anlage 4 zu § 5, Verbandsgebiet, wird wie folgt neu gefasst:

ANLAGE 4

zur Verbandssatzung des „Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld“ vom 06.02.2012

Räumlicher Wirkungsbereich des Zweckverband

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

für den Bereich Abwasserentsorgung

Artikel 4

Die 6. Änderungssatzung der Verbandssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

ausgefertigt:

Heilbad Heiligenstadt, 12.12.2022

gez. Ottmar Föllmer  —  - Siegel -

Verbandsvorsitzender

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.