Aufgrund der §§ 2, 7, 11, 12, 14 und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194), erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.11.2025 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Artikel 1
§ 11 „Grundgebühr“ Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) In Sätzen 1 und 2 wird nach Nenndurchfluss (Qn) und Nenndurchflusses jeweils „oder Dauerdurchfluss (Q3)“ und „oder Dauerdurchflusses“ eingefügt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn oder Dauerdurchfluss Q3
| bis Qn 2,5 m³/h | oder Q3 | = 4 m³/h | 120,00 €/Jahr |
| bis Qn 6,0 m³/h | oder Q3 | = 10 m³/h | 300,00 €/Jahr |
| bis Qn 10,0 m³/h | oder Q3 | = 16 m³/h | 480,00 €/Jahr |
| über Qn 10,0 m³/h | oder Q3 | über 16 m³/h | 900,00 €/Jahr |
Artikel 2
§ 12 „Einleitungsgebühr“ Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 erhalten folgende Fassung:
(1) Satz 2: „Die Gebühr beträgt 2,49 € pro Kubikmeter Abwasser.“
(2) Satz 1: „Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so beträgt die Einleitungsgebühr 1,24 €/m³.“
Artikel 3
§ 13 „Beseitigungsgebühr“ Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) „Die Gebühr beträgt:
| a) | 37,97 €/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube |
| b) | 47,16 €/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.“ |
Artikel 4
Diese 6. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
ausgefertigt:
Heilbad Heiligenstadt, 26.11.2025
Adrian Grieß — Siegel
Verbandsvorsitzender
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.