Auf der Grundlage des § 19 (1) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), i.V.m. § 2 Abs. 1 und 12 (1) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt die Gemeinde Schwobfeld folgende Satzung über Benutzungsgebühren für die Vergabe von Räumen in öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen:
§ 1
Benutzungsgebühren
Für Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie für sachgemäße Sitzungen und Versammlungen der nichtörtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannter politischer Parteien:
(1) Kostenlose Überlassung:
Den örtlichen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Räumlichkeiten für
| a) | Versammlungen und satzungsgemäße Sitzungen |
| b) | regelmäßige Übungsveranstaltungen |
| c) | gemütliches Beisammensein |
kostenlos überlassen.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Der Veranstalter oder Benutzer ist grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen Veranstalter oder Benutzer, haften sie gesamtschuldnerisch für die Gebühr.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Veranstaltung.
§ 4
Gebührenpflichtige Benutzung
Bürgerhaus:
| (1) Benutzungsgebühr für Bürgerhaus mit Küche | 75,00 €/Tag |
| (2) Benutzungsgebühr des Kulturraumes ohne Küche | 45,00 €/Tag |
| (3) Benutzungsgebühr bei Trauerfeiern | 45,00 €/Tag |
| (4) Unbeachtet der Dauer der Nutzung wird mindestens ein Tagessatz in Rechnung gestellt. | |
§ 5
Erstattungen und Ersatzleistungen
(1) Für beschädigte oder abhanden gekommene Einrichtungsgegenstände sind Ersatzleistungen zum Wiederbeschaffungswert zu entrichten.
(2) Für jedes fehlende oder zerschlagene Geschirrstück sind 4,00 € zu entrichten.
§ 6
Benutzung von Gegenständen
(1) In Sonderfällen kann die Benutzung von Stühlen und Tischen gestattet werden. Die Benutzungsgebühr beträgt
| für Stühle | 1,50 € |
| für Tische | 2,50 € |
(2) Bei der Gestattung der Benutzung haben die Veranstaltungen den Vorrang.
§ 7
Gebührenzahlung
Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstanden sind, werden nach der Veranstaltung unter Angabe der Zahlungspflicht berechnet.
§ 8
Betriebskosten
(1) Die Kosten für Strom werden nach Zählerstand und dem aktuellen Stromtarif + 0,02 Euro berechnet.
(2) Die Kosten für Wasser werden nach dem tatsächlichen Verbrauch, auf der Basis des aktuellen Marktpreises, berechnet.
(3) Abweichend hiervon können Sondervereinbarungen getroffen werden. Dies bedarf der Schriftform.
§ 9
Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühren, Erstattungen und Ersatzleistungen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.
§ 10
Besondere Pflichten des Benutzers
Benutzererlaubnis des Gemeinderates befreit den Benutzer nicht von seiner Pflicht, die für seine Veranstaltung notwendigen Genehmigungen einzuholen z.B. Schankerlaubnis, Tanzgenehmigung, Verkürzung der Sperrzeit, Anmeldung bei der GEMA usw. Die Zahlung der Benutzungsgebühren befreit den Benutzer nicht von seiner Pflicht, die für die notwendigen Genehmigungen fälligen Gebühren zu zahlen.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.05.20218 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Schwobfeld, den 02.10.2024
Müller — (Siegel)
Bürgermeister