Auf der Grundlage des § 19 (1) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), i.V.m. § 2 Abs. 1 und 12 (1) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) erlässt die Gemeinde Sickerode folgende Satzung über Benutzungsgebühren für die Vergabe von Räumen in öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen:
§ 1
Benutzungsgebühren
Für Veranstaltungen der örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie für sachgemäße Sitzungen und Versammlungen anerkannter politischer Parteien:
(1) Kostenlose Überlassung:
Den örtlichen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Räumlichkeiten für
| a) | Versammlungen und satzungsgemäße Sitzungen |
| b) | regelmäßige Übungsveranstaltungen |
| c) | gemütliches Beisammensein |
kostenlos überlassen.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Der Veranstalter oder Benutzer ist grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen Veranstalter oder Benutzer, haften sie gesamtschuldnerisch für die Gebühr.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung der Veranstaltung.
§ 4
Gebührenpflichtige Benutzung
| (1) Benutzungsgebühr für die Saalbenutzung | 80,00 €/Tag |
| (2) Benutzungsgebühr bei der Benutzung von weniger als 4 Stunden | 40,00 € |
| (3) Benutzungsgebühr bei Trauerfeiern | 40,00 €/Tag |
| (4) Benutzungsgebühr für Versammlungsraum | 40,00 €/Tag |
| (5) Sondervereinbarungen können abweichend von o. g. Festlegung getroffen werden und bedürfen grundsätzlich der Schriftform. | |
§ 5
Erstattungen und Ersatzleistungen
Für beschädigte oder abhanden gekommene Einrichtungsgegenstände sind Ersatzleistungen zum Wiederbeschaffungswert zu entrichten.
§ 6
Benutzung von Gegenständen
(1) In Sonderfällen kann die Benutzung von Stühlen und Tischen gestattet werden. Die Benutzungsgebühr beträgt
| für Stühle | 0,50 € |
| für Tische | 3,00 € |
(2) Bei der Gestattung der Benutzung haben die Veranstaltungen den Vorrang.
§ 7
Gebührenzahlung
Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstanden sind, werden nach der Veranstaltung unter Angabe der Zahlungspflicht berechnet.
§ 8
Betriebskosten
(1) Die Kosten für die Heizung werden mit 2,00 €/Liter Heizöl berechnet.
(2) Die Kosten für Wasser und Strom sind in den Gebühren (§ 4) enthalten. Abweichend hiervon können Sondervereinbarungen getroffen werden. Dies bedarf der Schriftform.
§ 9
Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühren, Erstattungen und Ersatzleistungen werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.
§ 10
Besondere Pflichten des Benutzers
Benutzererlaubnis des Gemeinderates befreit den Benutzer nicht von seiner Pflicht, die für seine Veranstaltung notwendigen Genehmigungen einzuholen z.B. Schankerlaubnis, Tanzgenehmigung, Verkürzung der Sperrzeit, Anmeldung bei der GEMA usw. Die Zahlung der Benutzergebühren befreit den Benutzer nicht von seiner Pflicht, die für die notwendigen Genehmigungen fälligen Gebühren zu zahlen.
§ 11
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.04.2002 in der Fassung der 2. Änderung vom 05.03.2018 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Sickerode, den 02.10.2024
Herz-Schmeck — (Siegel)
Bürgermeisterin