Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20. Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Sickerode die folgende Hauptsatzung beschlossen.
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen „Sickerode“.
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel
(1) Das Gemeindewappen zeigt ein Schild, geteilt von Grün über Gold, oben zwei gekreuzte, goldene Rodehacken, unten in zwei Reihen je fünf und drei schwarze Rauten.
(2) Die Flagge der Gemeinde ist grün/gelb (1:1) und trägt das Gemeindewappen.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen“ im oberen Halbbogen und „Gemeinde Sickerode“ im unteren Halbbogen und zeigt das Gemeindewappen.
§ 3
Bürgerbegehren - Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht. Der erforderliche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Sickerode pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail bei der VG Ershausen/Geismar (poststelle@ershausen-geismar.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu zwei einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu eine themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der VG Ershausen/Geismar einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 5
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gemäß § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
(2) Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 6
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gemeinderat stellt fest, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 11 Abs. 1 S. 2 ThürKDG erheblich sind, wenn sie den Betrag von 1.000 € im Einzelfall übersteigen.
§ 8
Beigeordnete
(1) Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtliche/n Beigeordnete/n.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den Beigeordneten vertreten.
§ 9
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeister, |
| Beigeordneter | = | Ehrenbeigeordneter, |
| Gemeinderatsmitglied | = | Ehrengemeinderatsmitglied, |
| sonstige Ehrenbeamte | = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 10
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Der vom Gemeinderat berufene Schriftführer erhält zusätzlich eine Entschädigung von 10,00 € pro Sitzung, wenn er gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates ist. Wenn der Schriftführer kein Mitglied des Gemeinderates ist, erhält er eine Entschädigung in Höhe von 20,00 € pro Sitzung.
(3) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(5) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung in Höhe von 16,00 €.
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| 1. | der ehrenamtliche Bürgermeister | 500,00 €/Monat |
| 2. | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete | 100,00 €/Monat |
§ 11
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt „Südeichsfeld Bote“ der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar.
(2) Gehören zu einer Satzung Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung dieser Bestandteile der Satzung durch Auslegung im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“, Kreisstr. 4, 37308 Schimberg/OT Ershausen. (Ersatzbekanntmachung)
(3) Auf die Ersatzbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) in der derzeitig gültigen Fassung ist im Amtsblatt „Südeichsfeld Bote“ hinzuweisen.
(4) Die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 (ThürBekVO) erfolgt auf die Dauer von 7 aufeinanderfolgenden Tagen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung in dem Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“, Kreisstr.4 während der allgemeinen Dienstzeit; dienstfreie Tage zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit. Der Hinweis auf die Auslegung muss Gegenstand, Ort, Zeit, Beginn und Dauer der Auslegung umfassen.
(5) Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Erscheinungstag des Amtsblattes „Südeichsfeld Bote“ der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“, in welchem eine Satzung öffentlich bekanntgemacht wird.
(6) Im Falle der Ersatzbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 (ThürBekVO) ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung mit Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 (ThürBekVO) vollzogen; der letzte Tag der Frist gilt als Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
(7) Sonstige Bekanntmachungen der Gemeinde, einschließlich Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 Abs. 6 ThürKO) erfolgen durch Aushang an der Verkündungstafel der Gemeinde, wie folgt:
|
| • | Feuerwehrgerätehaus, Dorfstr. 37308 Sickerode |
(8) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(9) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften oder andere Rechtsregeln eine abweichende Art der öffentlichen Bekanntmachung verlangen, gehen diese der in dieser Satzung getroffenen Regelung vor.
§ 12
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt.
§ 13
Sprachform
Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechterformen.
§ 14
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.10.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.09.2020 außer Kraft.
Sickerode, den 07.11.2023
Weinrich — (Siegel)
Bürgermeister