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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Änderungssatzung zur Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar

über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 i.V.m. § 2 Abs. 1 u. 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 der der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) und § 55 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar in ihrer Sitzung am 30.10.2025 folgende

1. Änderung der Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung

beschlossen:

Artikel 1 Änderungen

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Absätze 4, 6 und 7 erhalten folgenden Wortlaut:

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister oder bei dem zuständigem Wehrführerzu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(6) Gemeindebrandmeister und zuständiger Wehrführer beraten über den Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr.

(7) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgenden Wortlaut:

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder dem zuständigen Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters und des zuständigen Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit in der Feuerwehr.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Jugendfeuerwehrwarte.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Der Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Wehrführer

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

Der Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

§ 10

Jugendabteilung

Der Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr und durch die Wehrführer, die sich dazu des Leiters der Jugendfeuerwehr und des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes bedienen.

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister,

Wehrführer, stellvertretende Wehrführer,

Leiter der Jugendfeuerwehr, Jugendfeuerwehrwarte

Die Absätze 1, 2, 5, 7 und 10 erhalten folgenden Wortlaut:

(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar ist der Gemeindebrandmeister.

(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aller Ortswehren für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar ernannt.

(7) Die Wehrführer führen die Ortsfeuerwehren in den Gemeinden und Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilunggrundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr (§ 13) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der § 13 Abs. 4 ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(10) Die Jugendfeuerwehrwarte werden von den aktiven Angehörigen grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr (§ 13) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Nach Absatz 10 wird ein neuer Absatz 11 eingefügt:

(11) Der Leiter der Jugendfeuerwehr wird in einer Versammlung der Jugendfeuerwehrwarte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

§ 12

Wehrführerausschuss

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar hat mehrere Ortsfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern, dem Leiter der Jugendfeuerwehr und dem Leiter des Ordnungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar zu koordinieren.

(2) Der Gemeindebrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 14

Gemeinsame Hauptversammlung

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:

(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsfeuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeistereinen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeisters einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 15

Wahl des Gemeindebrandmeisters,

des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,

des Leiters der Jugendfeuerwehr, der Jugendfeuerwehrwarte

Die Absätze 3 und 5 erhalten folgenden Wortlaut:

(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Leiter der Jugendfeuerwehr und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an die Gemeinschaftsversammlung zu übergeben.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schimberg, den 01.12.2025

Rippel —  (Siegel)

Vorsitzender