Aufgrund des § 19 i.V.m. § 2 Abs. 1 u. 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 der der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt Landkreis Eichsfeld Seite 2 von 2 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar in ihrer Sitzung am 30.10.2025 folgende 1. Änderung zur Satzung über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar beschlossen.
Artikel 1 Änderungen
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Absätze 1 und 5 erhalten folgenden Wortlaut:
(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich aus 80,-- Euro Grundbetrag und 6,-- Euro Zuschlag für jede aufgestellte Ortsfeuerwehr zusammensetzt.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| - | Gerätewarte | 40,-- Euro |
| - | den gemeinsamen Sicherheitsbeauftragten | 30,-- Euro |
| - | den Leiter der Jugendfeuerwehr | 30,-- Euro. |
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schimberg, den 01.12.2025
Rippel — (Siegel)
Vorsitzender