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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Auslegungsbeschluss Öffentlichkeitsbeteiligung - Bebauungsplan Nr. 2 ,,Vor dem Mühlberg“ Gemeinde Geismar OT Großtöpfer

Auslegungsbeschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Vor dem Mühlberg" Gemeinde Geismar OT Großtöpfer

Beschluss

Nr.: 122-21/23

vom: 15.02.23

1.

Der Gemeinderat der Gemeinde Geismar beschließt auf der Grundlage des § 22 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVB1. S. 414) die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form von einmonatiger Auslegung. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

2.

Im Anschluss an die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt der Gemeinderat der Gemeinde Geismar das mit der Ausarbeitung der Planung beauftragte AI GmbH KVU, Straße der Einheit 85, 37318 Uder, § 4b BauGB eine schriftliche Auswertung der Beteiligungen in Form eines Abwägungsvorschlags für die weitere Entscheidungsfindung im Gemeinderat vorzulegen.

3.

Dieser Beschluss ist entsprechend des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: 13

davon anwesend: 8

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: -

Stimmenthaltungen: -

Bemerkung: Aufgrund des § 38 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober (GVBI. S. 414) war kein Mitglied des Gemeinderates ausgeschlossen.

Geismar, den 15.02.2023

Kozber

Bürgermeister