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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Volkerode

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Volkerode

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBL. S. 414, 415), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat Volkerode in der Sitzung am 14.12.2022 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Volkerode vom 20.02.2023 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. gegebenenfalls der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

1

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2)

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1)

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche

40,00 €

b)

Für die Aufbewahrung einer Urne

40,00 €

(2)

Für die Reinigung der Leichenhalle sind die Personen gemäß § 2 Abs. 1a verantwortlich.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei der Bestattung der Leiche einer Person vom 5. Lebensjahr ab in einem Reihengrab

240,00 €

b)

bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Reihengrab

135,00 €

c)

bei der Bestattung einer Leiche in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen

240,00 €

(2)

Für das Ausheben und Verschließen einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte

75,00 €

b)

anonyme Urnengrabstätte

75,00 €

c)

Urne in einem bereits vorhandenen Reihengrab nach § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung

75,00 €

d)

Urne in ein bereits vorhandenes Urnengrab nach § 14 Abs. 4 Friedhofssatzung

75,00 €

e)

Rasengrabreihenstätte für eine Urne

75,00 €

(3)

Die Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Ausgrabungsgebühren

Ausgrabungen oder Umbettungen einer Leiche innerhalb des Friedhofes als auch nach einem anderen Friedhof sind durch die Antragsteller an ein Beerdigungsinstitut zu vergeben. Der Antragsteller ist damit Adressat bei Rechnungslegung und Schuldner gegenüber dem beauftragten Institut.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

300,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre

500,00 €

(2)

Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:

450,00 €

(3)

Urnenbeisetzung in einem bereits vorhanden Reihengrab

450,00 €

(4)

Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Urnengrab

450,00 €

(5)

Anonyme Urnenbeisetzung im Rasenfeld

500,00 €

(6)

Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Volkerode wohnhaft ist :

a)

Reihengrab bis zu 5 Jahren

500,00 €

b)

Reihengrab über 5 Jahre

1.090,00 €

c)

Urnenreihengrab

500,00 €

d)

anonym

500,00 €

(7)

Rasenreihengrabstätte für eine Urne

450,00 €

(8)

Rasenreihengrabstätte für eine Leiche

500,00 €

(8)

Die Regelung des Abs. 6 ist unbeachtlich bei Personen die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde Volkerode hatten und anschließend ihren Lebensabend außerhalb der Gemeinde Volkerode in Altersheimen, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen verbrachten.

§ 9

Verwaltungsgebühren

Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer wird folgende Gebühr erhoben: 100,00 €

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.02.20215 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.04.2018 sowie alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Volkerode, den 03.03.2023

Pudenz

Bürgermeister —  (Siegel)

Inkrafttreten:

16.03.2023

Veröffentlichung:

Amtsblatt Nr. 3/23