Nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeinde Geismar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2022 den Aufstellungsbeschluss Nr. 105-19/22 zum Bebauungsplan Nr. 2 „Vor dem Mühlberg“ der Gemeinde Geismar OT Großtöpfer gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist die Neuordnung eines Lagerplatzes.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB erfolgt vom 23.03.2023 bis 27.04.2023 im Bauamt der VG Ershausen/Geismar.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren erfolgt ebenfalls.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bauleitplans findet gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.03.2023 bis 27.04.2023 statt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die Lage sind aus nachstehender Planskizze, welche Bestandteil der Bekanntmachung ist, zu ersehen.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Begründung können in der Zeit
vom 23.03.2023 bis einschließlich 27.04.2023
während der Dienst-/Sprechzeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar im Bauamt, Kreisstraße 4, 37308 Schimberg
| Sprechzeiten: | |
| Montag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag: | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr |
| Freitag: | 09.00 - 12.00 Uhr |
eingesehen werden.
Darüber hinaus erfolgt entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB während dieses Zeitraumes die Veröffentlichung auf der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar unter: https://www.ershausen-geismar.de/seite/366737/bauleitplanung.html
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bau@ershausen-geismar.de vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2 „Vor dem Mühlberg“ der Gemeinde Geismar OT Großtöpfer unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Geismar deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. (§ 4a, Abs. 6, Satz 1, BauGB).
Bei der Abgabe der Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.
Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates beraten und entschieden.
Geismar, 14.03.2023
Kozber
Bürgermeister